BMF, Schreiben vom 15.3.2022, IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :024 (DOK 2022/0264784), BStBl I 2022, 336
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527wie folgt ergänzt und geändert
I. Die Randziffer 17.10 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG„ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG” ersetzt.
II. Die Randziffer 22.14j wird wie folgt neu gefasst:
22.14j | „Beispiel: |
A schafft am 15.6.2016 einen Investmentanteil an einem Investmentfonds, der ab 2018 als Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG einzuordnen ist, für 1.000 EUR im Betriebsvermögen an. Der Aktiengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 EUR und der Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 EUR. Am 31.12.2017 beträgt der Rücknahmepreis 1.500 EUR. Der Aktiengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 EUR und der Immobiliengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 EUR. | |
Am 31.12.2018 ist der Rücknahmepreis auf 900 EUR gesunken. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 600 EUR vor. | |
Die Wertminderung hält auf den 31.12.2019 an. | |
Am 31.12.2020 ist der Rücknahmepreis auf 1.100 EUR gestiegen. A nimmt eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 200 EUR vor. | |
Am 10.5.2021 kommt es zu einem Wechsel des anwendbaren Teilfreistellungssatzes i. S. d. § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG. Der Investmentfonds erfüllt nunmehr nur noch die Voraussetzungen eines Mischfonds. Der Rücknahmepreis am 10.5.2021 beträgt 1.900 EUR. | |
Am 31.12.2021 beträgt der Rücknahmepreis 1.700 EUR. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 200 EUR vor. | |
Am 31.12.2022 beträgt der Rücknahmepreis 1.000 EUR. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 700 EUR vor. | |
A veräußert den Investmentanteil am 22.3.2023 zu einem Preis von 1.000 EUR. | |
Erwerb am 15.6.2016: |
Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Investmentanteil | 1.000 EUR | an | Bank | 1.000 EUR |
Buchung der fiktiven Veräußerung am 31.12.2017: |
Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Investmentanteil | 500 EUR | an | Ertrag | 500 EUR |
2. | Ertrag | 500 EUR | an | Rücklage § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG | 500 EUR |
Potentiell ergibt sich ein maximaler Abschreibungssperrbetrag nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG von 1.500 EUR ./. 1.000 EUR = 500 EUR. Dies korrespondiert mit der Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG in Höhe von 500 EUR, die auch bei Teilwertabschreibungen unverändert in der Steuerbilanz stehen bleibt. | |
Bilanzposten zum 31.12.2017: | |
Aktiva – Investmentanteil: 1.500 EUR | |
Passiva – Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 EUR | |
Gewinnauswirkung: 0 EUR | |
Buchung der Teilwertabschreibung am 31.12.2018: |
Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Aufwand aus Abschreibung | 600 EUR | an | Investmentanteil | 600 EUR |
2. | Korrekturposten § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) | 500 EUR | an | Aufwand aus Abschreibung | 500 EUR |
Bilanzposten zum 31.12.2018: | |
Aktiva – Investmentanteil: 900 EUR | |
Aktiva – Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG | |
(Teilfreistellungssatz 60 %): 500 EUR | |
Passiva – Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 EUR | |
Gewinnauswirkung: ./. 100 EUR | |
Außerbilanzielle Hinzurechnung: 60 EUR | |
Zu versteuerndes Einkommen: ./.40 EUR | |
Bilanzposten zum 31.12.2019: unverändert | |
Gewinnauswirkung: 0 EUR | |
Buchung der Teilwertzuschreibung am 31.12.2020: |
Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
---|---|---|---|---|---|
Investmentanteil | 200 EUR | an | Ertrag aus Zuschreibung Korrekturposten § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) | 100 EUR 100 EUR |
Bilanzposten zum 31.12.2020: | |
Aktiva – Investmentanteil: 1.100 EUR | |
Aktiva – Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG | |
(Teilfreistellungssatz 60 %): 400 EUR | |
Passiva – Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 EUR | |
Gewinnauswirkung: + 100 EUR | |
Außerbilanzielle Abrechnung: 60 EUR | |
Zu versteuerndes Einkommen: + 40 EUR | |
Buchung der fiktiven Veräußerung zum 10.5.2021 aufgrund Teilfreistellungswechsels: |
Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Investmentanteil | 1.900 EUR | an | Investmentanteil Ertrag | 1.100 EUR 800 EUR |
2. | Ertrag | 800 EUR | an | Korrekturposten § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) Rücklage § 22 Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) |
400 EUR 400 EUR |
Es ergibt sich ein möglicher maximaler Abschreibungssperrbetrag nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) von 1.900 EUR ./. 1.500 EUR = 400 EUR. (Anmerkung: Der Abschreibungssperrbetrag ist die Differenz zwischen dem Wert nach § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 InvStG (= fiktive Anschaffungskosten) und dem Wert des Investmentanteils vor der fiktiven Veräußerung (= fortgeführte Anschaffungskosten), vgl. Rz. 22.14d. Die fortgeführten Anschaffungskosten wiederum sind bei Alt-Anteilen ausgehend von den fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 und unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen zu ermitteln, vgl. Rz. 22.14d... |
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