Das Tragen von Berufs- oder Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber nur bei einem begründeten Interesse angeordnet werden. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung im Einzelfall hängt von der Abwägung zwischen unternehmerischem Interesse und dem betroffenen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab. Zudem muss gegebenenfalls das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden, wenn ein solcher im Betrieb besteht.

Ist das Tragen von Dienst- oder Arbeitskleidung zulässigerweise angeordnet und auch sachlich notwendig, sind die Beschäftigten zum Tragen verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Kleidung eine bestimmte vorgeschriebene Farbe hat, selbst wenn diese dem Arbeitnehmer nicht gefällt. Ein sachlicher Grund für die Anordnung können z. B. Signalfarben oder Corporate Identity sein. Bei Weigerung des Tragens dieser Arbeitskleidung kann im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.[1]

Inwieweit das Tragen von Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit vorgeschrieben werden kann und damit verpflichtend ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Es stellt jedenfalls einen Eingriff in die private Lebensführung des Arbeitnehmers dar und dient zumeist allein dem Interesse des Arbeitgebers, sodass das Tragen regelmäßig nicht verpflichtend angeordnet werden kann.[2] Umgekehrt ist das Anlegen der Arbeitskleidung durch den Arbeitnehmer bereits zu Hause ohne Weiteres zulässig. Der Arbeitgeber hat zudem für ausreichende und angemessene Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zu sorgen; er kann die Beschäftigten nicht auf ein Umziehen in den Toiletten verweisen.[3]

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[1] LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.5.2024, 3 SLa 224/24.

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