Kommentar
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden und als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers zu berechnen (BFH, Urteil v. 18. 10. 1983, VI R 68/83, BStBl 1984 II S. 112 und BFH, Urteil v. 10. 4. 1987, VI R 94/86, BStBl 1987 II S. 500).
Aus Gründen der Vereinfachung wird bei der Ermittlung der von den Gesamtkosten auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden und als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen grundsätzlich nicht danach differenziert, ob bestimmte Teile der Wohnfläche des Gebäudes kostenaufwendiger gestaltet sind. In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH nunmehr zu den steuerlichen Auswirkungen einer Erweiterung der Gesamtwohnfläche des Gebäudes wie folgt Stellung genommen:
Wird in dem Einfamilienhaus eines Arbeitnehmers, in dem er ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, die Gesamtwohnfläche durch Erweiterungsbaumaßnahmen vergrößert , ergibt sich für die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten ein veränderter Aufteilungsmaßstab . Sind z. B. die Erweiterungsbaumaßnahmen mit Krediten finanziert worden, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen dem häuslichen Arbeitszimmer selbst dann anteilig zuzuordnen, wenn die Baumaßnahmen – und damit die Schuldzinsen – das häusliche Arbeitszimmer nicht unmittelbar betroffen haben ( Finanzierungskosten ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.08.1995, VI R 49/95
Zur Erläuterung:
Im Streitfall hatten die Erweiterungsbaumaßnahmen zu einer Vergrößerung der Wohnfläche von früher 100 qm auf 130 qm geführt. Die Fläche des unverändert gebliebenen Arbeitszimmers betrug 16 qm und damit 16% der gesamten Fläche vor und 12,3% der gesamten Fläche nach den Erweiterungsbaumaßnahmen. Der BFH ließ für die Zeit nach den Erweiterungsbaumaßnahmen zu Recht 12,3% der gesamten Herstellungskosten (einschließlich derjenigen für die nachträglichen Baumaßnahmen) und 12,3% der gesamten Schuldzinsen zum Werbungskosten abzug zu. Diese Rechtsprechung, die sich im entschiedenen Fall zum Vorteil des Steuerpflichtigen auswirkt, kann bei anderen Sachverhalten auch zu Lasten des Steuerpflichtigen ausschlagen. Dies z. B. dann, wenn sich die Gesamtwohnfläche des Hauses durch nachträgliche Baumaßnahmen mit geringem Aufwand und ohne Fremdmittel erhöht und die Fläche des häuslichen Arbeitszimmers unverändert bleibt.
In diesem Fall entfällt bei unveränderter Höhe der bisherigen Schuldzinsen ein geringerer Anteil an den Schuldzinsen auf das häusliche Arbeitszimmer.