Kommentar
Einnahmen aus der Vermietung eines Büroraums durch den Arbeitnehmer an seine Firma können steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen sein oder aber zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Der BFH unterscheidet für die Zuordnung zur passenden Einkunftsart danach, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Raums liegt. Die OFD Münster nimmt zu Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang Stellung .
Die Erfassung der Arbeitgeberleistungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Sowohl die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Raumes im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein. Hierfür sprechen nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Anhaltspunkte:
- Für den Arbeitnehmer sind im Unternehmen keine geeigneten Arbeitszimmer vorhanden. Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.
- Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, Mietverträge mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, abgeschlossen.
- Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes getroffen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Dienstzimmer betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Vorteil für den Arbeitnehmer: Einen sich hieraus ergebenden Verlust aus Vermietung und Verpachtung kann er im Wege einer Antragsveranlagung steuermindernd geltend machen.
Vermehrt behandeln bei Versicherungsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer Zahlungen des Arbeitgebers für die Bereitstellung eines Büros in ihrem Haus oder ihrer Wohnung als Mieteinnahmen und begehren einen Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Hierzu hat die OFD Münster klargestellt: Eine vom Arbeitgeber gezahlte Aufwandspauschale ist nicht automatisch steuerlich als Mieteinnahme zu erfassen. Eine Zuordnung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung setzt vielmehr einen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag voraus. Fehlt ein solcher, ist die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht berührt. Gleichwohl kann bei Vorliegen eines überwiegend betrieblichen Interesses von einer Besteuerung als Arbeitslohn abgesehen werden.
Übt der Arbeitnehmer nur eine berufliche Tätigkeit aus und wird diese in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsplatz erbracht – wovon in den vorgenannten Fällen regelmäßig auszugehen ist – liegt der Tätigkeitsmittelpunkt dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn er dort an mehr als der Hälfte der Arbeitszeit tätig wird. In diesem Fall greift das für häusliche Arbeitszimmer geltende Werbungskostenabzugsverbot nicht ein.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Münster, Verfügung v. 27.2.2008