(1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

 

1.

Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes wesentliche Nachteile entstehen,

 

2.

schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,

 

3.

Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,

 

4.

der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht,

 

5.

durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder

 

6.

Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden.

 

(2) Nach § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches geschützte Unterlagen aus einer Beratertätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nur in anonymisierter Form benutzt werden.

 

(3) Die Benutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

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