Kommentar
Wichtig
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 14b.1 Abs. 1 UStAE.
In der Praxis werden zunehmend elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen eingesetzt; teilweise ist – nicht aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen – die Verwendung solcher Kassensysteme vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht des leistenden Unternehmers für von ihm ausgestellte Kleinbetragsrechnungen[1], stellt die Finanzverwaltung fest, dass es bei der Erteilung mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen ausreicht, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Voraussetzung ist, dass die übrigen Anforderungen der GoBD[2] erfüllt sind – dies betrifft insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.
Praxis-Tipp
Sollten sich aus anderen Gründen besondere Aufbewahrungspflichten ergeben, bleiben diese davon unberührt.
Konsequenzen für die Praxis
Die Anpassung erfolgt aufgrund der geänderten Rechtsvorschriften über die Erteilung von Rechnungen und den technischen Fortschritt. Die bisher in den Verwaltungsanweisungen enthaltene Regelung, die eine Aufzeichnung des Tagesendsummenbons vorsah, ist damit entfallen. Es müssen aus dem System die Einzelbelege reproduzierbar sein.
Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es aber nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht noch nach der bisherigen Regelung des Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird; dies betrifft insbesondere die Tagesendsummenbons.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 16.11.2021, III C 2 – S 7295/19/10001 :001, BStBl 2021 I S. 2329.
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