Ein zulässiger Aufrechnungsvertrag, der insbesondere nicht gegen das Truckverbot verstößt, liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vertrag über eine Werkwohnung vereinbaren, der Arbeitgeber solle die Miete von dem Arbeitslohn einbehalten.[1] Bei Forderungen aus Personaleinkäufen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts[2] die Kaufpreisforderung uneinklagbar und folglich nicht aufrechenbar. Etwas anderes soll bei Abzahlungskäufen gelten, die durch ein Kreditinstitut finanziert werden.[3] Ferner gilt etwas anderes für zulässige Abzahlungsverkäufe von Hausrat.[4]

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