Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Saunabäder unterliegen nach einer Änderung der Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung seit dem 1.7.2015 nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz, sondern müssen mit 19 % versteuert werden. Als eines der Folgeprobleme daraus ergab sich die Frage, wie eine Aufteilung von Entgelten zu erfolgen hat, wenn Beherbergungsunternehmen (z. B. Hotels) ihren Gästen auch eine Sauna zur Verfügung stellen und dies im Pauschalentgelt für die Beherbergungsleistung mit enthalten ist.
Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben fest, dass ein pauschal erhobenes Entgelt ab dem 1.7.2015 sachgerecht auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen ist. Soweit das Entgelt auf die Beherbergungsleistung entfällt, unterliegt es dem ermäßigten Steuersatz, soweit das Entgelt auf das Saunaangebot entfällt, muss es mit dem Regelsteuersatz versteuert werden. Die Finanzverwaltung ermöglicht es dem Unternehmer aber, den Anteil, der auf die regelbesteuerte Leistung entfällt, im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Als Schätzungsmaßstab wird der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags vorgeschlagen.
Der kalkulatorische Kostenanteil wird sich in diesem Fall auf das Saunaangebot beschränken. Wenn in dem Beherbergungsbetrieb auch noch ein Schwimmbad unterhalten wird, unterliegt dies dem ermäßigten Steuersatz, sodass dieser Kostenanteil nicht mit für die Saunaleistung herangezogen werden kann.
Darüber hinaus kann der Unternehmer das Saunaangebot auch in dem sog. "Business-Package" mit erfassen. Dieses "Business-Package" war schon ein Angebot der Finanzverwaltung bei Einführung des ermäßigten Steuersatzes für die Beherbergungsleistungen, um den Unternehmern eine vereinfachte Erfassung der nicht ermäßigt besteuerten Leistungen zu ermöglichen. Der Unternehmer kann – soweit er dies möchte – einen Anteil von 20 % des Übernachtungspreises pauschal als Entgeltsanteil für die nicht ermäßigt besteuerten Leistungen erfassen, ohne die darunter fallenden Leistungen detailliert in der Rechnung aufführen zu müssen.
Insbesondere können in diesem "Business-Package" Frühstücksleistungen, Pay-TV, Parkplatzüberlassung oder Telekommunikationsleistungen mit erfasst werden. In diesen Aufzählungskatalog hat die Finanzverwaltung jetzt auch die Nutzung der Saunaeinrichtungen mit aufgenommen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Änderung der Besteuerung der Saunabäder hat in der Folge auch zu Problemen im Beherbergungsgewerbe geführt. Die Ausführung der Finanzverwaltung zu der Aufteilung der Pauschalentgelte ist wenig überraschend, da nur allgemein bekannte Grundsätze dargestellt werden. Die Grundsätze der Aufteilung sind theoretisch nachvollziehbar, werden aber in der Praxis nicht so einfach umzusetzen zu sein, soweit der Unternehmer nicht die Regelung zum "Business-Package" in Anspruch nimmt. Die Aufteilung anhand kalkulatorischer Kosten wird den Unternehmer regelmäßig vor Probleme stellen, was bei einer später durchzuführenden Betriebsprüfung zu Auseinandersetzungen und für den Unternehmer zu Nachforderungen führen kann. In diese Kosten sind neben den verteilten Anschaffungskosten insbesondere die Energie- und Wasserkosten, anteilige Raumkosten, Reinigungskosten, Wartungs- und Prüfungskosten sowie anteilige Personalkosten einzubeziehen.
Insbesondere wenn in dem Beherbergungsbetrieb auch noch ein Schwimmbad unterhalten wird, muss eine sinnvolle Aufteilung der Kosten zwischen Schwimmbad und Saunabetrieb erfolgen. Da stellen sich dann schon die Fragen, ob der Gast wegen des Schwimmbads oder wegen der Sauna duscht oder ob er einen Ruheraum wegen der Schwimmbadnutzung oder des Saunabads nutzt. Hier sollte der Unternehmer zur Verdeutlichung seiner Rechtsposition vernünftige Aufzeichnungen vorhalten.
Zu einem Grundproblem nimmt die Finanzverwaltung aber in ihrem Schreiben nicht Stellung: Muss ein anteiliger Betrag für die Saunanutzung für jeden Hotelgast angesetzt werden oder nur für die tatsächliche Saunanutzung? Die Finanzverwaltung unterstellt in ihrem Schreiben offensichtlich, dass für alle Übernachtungsleistungen bei Bereithaltung einer Sauna ein entsprechender Anteil angesetzt werden muss. Dies kann m. E. systematisch nicht richtig sein; alleine das Bereithalten einer Sauna kann nicht schon dazu führen, dass ein entsprechender Entgeltsanteil der Beherbergungsleistung darauf entfällt. Allerdings wird eine auf die tatsächliche Besucherzahl beschränkte Besteuerung der Saunaleistungen in der Praxis daran scheitern, dass der Unternehmer nicht nachvollziehbar die Anzahl der die Sauna benutzenden Gäste nachweisen kann. Darüber hinaus muss m. E. berücksichtigt werden, um welche Art Hotel es sich handelt. Bei einem Wellness-Hotel wird mit einer höheren Besucherrate zu rechnen sein als bei einem Business-Hotel.
Die Regelung gilt für alle nach dem 30.6.2015 ausgeführten Leistungen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 21.10.2015, II...