LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 29.9.2020, S 2706 - 242 - St 241

Nehmen Bürger oder Unternehmen Eingriffe in Natur und Landschaft durch Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vor, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen (z.B. durch Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebiets, Bau von Straßen, Abtragen von Bodenvorkommen), sind sie naturschutzrechtlich dazu verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz).

Nach § 7 Abs. 3 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz lässt die Naturschutzbehörde die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen, wenn dieser ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat.

Sie entfaltet damit eine Tätigkeit, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Die Tätigkeit begründet bei der Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i.V.m. § 4 KStG.

KSt-Kartei ND

Das bisherige Karteiblatt § 4 KStG Karte B 14 (Kontrollnummer 818) wird durch dieses Karteiblatt ersetzt.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

KStG § 4

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