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Ausgabe von Parkchips keine Entgeltminderung

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UStG, Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein Kaufhaus – Mitglied eines Vereins zur Absatzförderung – gab seinen Kunden beim Kauf mit einem Mindestumsatz einen Chip aus. Der Verein gab die Chips für 0,55 DM aus; 0,05 DM davon entfiel auf die Werbung und Verwaltung des "Chip-Systems"; jeder zurücklaufende Chip wurde von der Stadt mit 0,20 DM bezuschusst, so dass die Beteiligten für den Chip im Ergebnis nur 0,35 DM (zzgl. USt auf die Kosten für Werbung und Verwaltung von 0,05 DM) zu zahlen hatten.

Die Kunden konnten den Chip bei Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs und bestimmten Parkhausbetreibern einlösen. Diese reichten dann die Chips bei der Bank zulasten des Kontos des Vereins zum Wert von 0,50 DM ein.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte Erfolg. Der BFH teilte nicht die Auffassung der Klägerin, die Chips könnten als allgemeines Zahlungsmittel – und damit als "Bargeld" – angesehen werden. Es handle sich auch nicht um Preiserstattungsgutscheine. Unter derartigen Preiserstattungsgutscheinen sind Gutscheine zu verstehen, die der gekauften Ware beiliegen und in denen der Hersteller der Ware (oder sein Vertreter) dem Käufer verspricht, gegen Einsendung des Gutscheins einen Teil des an den Einzelhändler gezahlten Kaufpreises in bar zu erstatten.

Im Streitfall konnten die Kunden der Klägerin den Chip weder bei der Klägerin noch bei einem vorgeschalteten Wa...

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