OFD Niedersachsen, Verfügung v. 27.5.2014, S 0130 - 77 - St 142
1. Allgemein
Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist.
2. Erforderlichkeit
Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mithilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.
3. Auskunft auf gesetzlich zugelassene Fälle beschränkt
Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.
Die um Auskunft ersuchende Behörde hat deshalb im Einzelfall unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift darzulegen, dass die erbetene Auskunft zulässig und erforderlich ist. Bestehende Zweifel müssen durch Rückfrage geklärt werden.
4. Auskunftsberechtigte Stellen
Die Offenbarungsbefugnis besteht gegenüber Behörden, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben. Nicht darunter fällt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Zulässig ist die Erteilung von Auskünften, wenn Sozialhilfeverwaltungen wegen des Nachlasses und der Personalien der Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers anfragen. Unter den Voraussetzungen der §§ 102, 103 SGB XII sind die Erben eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ebenfalls beantwortet werden dürfen (müssen) Anfragen in den Fällen, in denen der Sozialhilfeempfänger selbst erbrechtliche Ansprüche erworben hat.
5. Andere Personen
Auskünfte über andere Personen als die in § 21 SGB X genannten sind nicht zulässig.
Beispiel:
Der Vermieter in Wohngeldfällen ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Auskunft über seine steuerlichen Verhältnisse darf deshalb nur erteilt werden, wenn er der Offenbarung zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
6. Umfang
Es dürfen Auskünfte nur über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen erteilt werden. Dazu gehören auch die Einkommensquelle und damit Name und Anschrift des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners.
Die Auskunft muss sich nur auf die den Finanzämtern bekannten Verhältnisse erstrecken. Weitere Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, es sei denn, sie bieten sich aus steuerlichen Gründen an.
7. Auskunftserteilung nach weiteren Gesetzen:
Diese Vorschrift gilt auch für folgende Gesetze, die bis zu ihrer Einordnung in das SGB nach § 68 SGB I zusammen mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile des SGB gelten:
8. Verhältnis zu § 31a AO
§ 31a AO, nach dem die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse insbesondere zulässig ist, soweit es für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 1b Doppelbuchstabe bb) oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist, bleibt unberührt.
In diesen Fällen besteht für die Finanzbehörden gem. § 31a Abs. 2 AO eine Mitteilungsverpflichtung – auch auf Antrag des Betroffenen –, soweit deren Erfüllung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Zur notwendigen Versicherung der anfragenden Stelle, dass die Offenbarung für ein Verfahren i.S. des § 31a Abs. 1 AO erforderlich ist, s. AEAO zu § 31a Nr. 1 und AO-Kartei § 31a Karte 1 (mit ...