In § 105 AO wird eine Sonderregelung für die Auskunftspflicht von öffentlichen Stellen gegenüber dem Finanzamt getroffen. Dem Finanzamt gegenüber besteht grundsätzlich keine Verschwiegenheit. Die Auskunftspflicht geht damit der Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich vor.[1] Allerdings haben die staatlichen Stellen gemäß § 105 Abs. 2 AO auch gegenüber den Finanzbehörden das Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.[2]
Eine weitere Sonderbestimmung für den öffentlichen Bereich besteht nach § 106 AO. Hiernach darf eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass dies dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.[3] In der Praxis ist diese Regelung nur in Ausnahmefällen von Bedeutung.
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