BMF, Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 – O 1561/19/10003 :001 (DOK 2020/0810001)
Erstmaliger Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht
Bezug: Mein Schreiben vom 2. November 2020 – IV A 5 – O 1561/19/10003 :001; DOK 2020/1081650 –
Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO). Diese Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO), sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).
Die erstmalige Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 1 EGAO).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 138 Absatz 1b AO Folgendes:
1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” zu erklären.
Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft;
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.
2. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht
Ab dem 1. Januar 2021 sind – sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) – folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO zu übermitteln:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER” (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.
In den folgenden Fällen sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 2 EGAO):
- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
- Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.
Diese Fragebögen zur steuerlichen Erfassung werden auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht.
3. Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
AO 1977 § 138 Abs. 1b