(1) 1Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für Ausländerfragen bestellen. 2Die Amtsbezeichnung kann auch in der männlichen Form geführt werden.

 

(2)[1] 1Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. 2Die Beauftragte kann Mitglied des Deutschen Bundestages sein.

Bis 27.11.2003:

(2) 1Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet. 2Die Beauftragte kann Mitglied des Deutschen Bundestages sein.

 

(3)[2] 1Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

Bis 27.11.2003:

(3) 1Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

 

(4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

[1] Abs. 2 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.
[2] Abs. 3 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.

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