Die Grenzgängerregelungen nach dem mit Österreich getroffenen DBA entsprechen im Wesentlichen den zu Frankreich dargestellten Grundsätzen. Die Eigenschaft als Grenzgänger, die das Besteuerungsrecht abweichend vom Tätigkeitslandprinzip dem Staat zuweist, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, erfordert eine tägliche Rückkehr von der Grenzzone des Tätigkeitsstaats in die Grenzzone des Ansässigkeitsstaats. Abweichungen bestehen bezüglich der Grenzzonen. Als Grenzzone zu Österreich gilt ein Gebiet von je 30 km beiderseits der Grenze.
Ähnlich wie beim DBA/Frankreich regelt eine Unschädlichkeitsgrenze von 45 Nichtrückkehrtagen und Arbeitstagen mit Einsätzen außerhalb der Grenzzone bzw. eine 20 %-Grenze von schädlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr, dass die Wohnsitzstaatbesteuerung des Grenzgängers bei geringfügigen Störungen der Grenzpendlereinsätze nicht verloren geht.
Abweichende Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Berechnung der 45-Tage-Frist, bis zu der eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz des Arbeitnehmers unschädlich für die Grenzgängereigenschaft ist. Mit Österreich sind Sonderregelungen für die Anwendung der 45-Tage-Frist bei unterjähriger Beschäftigung, bei Teilzeitkräften und Berufskraftfahrern getroffen worden. Eine Auslegungshilfe zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung der 45-Tage-Regelung haben die beiden Staaten in einer Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 6 DBA/Österreich festgelegt. Anwendungsbeispiele erläutern die bilaterale Abmachung.
Vereinfachte Grenzgängerregelung ab 2024
Ab 2024 erfährt die Grenzgängerregelung des DBA/Österreich eine deutliche Vereinfachung. Für die im Grenzgebiet wohnhaften Arbeitnehmer ist es unerheblich, ob die Arbeit im Grenzgebiet des Ansässigkeitstaats oder im Grenzgebiet des Tätigkeitsstaats ausgeübt wird.
Nach der Neuregelung ist die Grenzgängereigenschaft nur noch an die Arbeitstätigkeit innerhalb der Grenzzone eines der beiden Staaten geknüpft. Auf welcher Seite der Grenzzone die Tätigkeit ausgeübt wird, ist für die Anwendung der Grenzgängerbesteuerung nicht mehr entscheidend. Auch eine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen wird nicht mehr verlangt. Die Grenzgängereigenschaft geht nur noch dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen oder an mehr als 20 % der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone tätig wird. Von besonderer Bedeutung ist dies für die Arbeit im Homeoffice. Auch bei mehr als 45 Homeoffice-Tagen bleibt die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA/Österreich erhalten, wenn die Wohnung des Grenzgängers in der Grenzzone belegen ist.
Homeoffice-Tage unschädlich für Grenzgängerregelung DBA/Österreich
Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er seine Arbeit zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer bzw. im Homeoffice innerhalb der Grenzzone ausübt, sind keine schädlichen Nichtrückkehrtage, die im Rahmen der 45-Tage-Regelung bzw. 20 %-Grenze zu berücksichtigen sind. Die ab 2024 geltende Grenzgängerregelung stellt ausschließlich darauf ab, dass die Arbeitsausübung innerhalb der 30-km-Grenzzone erfolgt, unabhängig davon, ob dies im Inland oder in Österreich geschieht.
Formelle Anforderung für die Anwendung der Grenzgängerregelung bei nach Deutschland einwandernden Grenzgängern ist eine Grenzgängerbescheinigung der österreichischen Steuerbehörde. Seit 2022 kann die für die Lohnsteuerfreistellung erforderliche Bescheinigung elektronisch beantragt und erstellt werden.
Die Grenzgängerregelung mit Belgien ist 2004 aufgehoben worden. Arbeitseinkünfte, die ein belgischer Pendler im Inland erzielt, sind in Deutschland steuerpflichtig. Gleichzeitig kann Belgien die deutschen Einkünfte bei der Festsetzung der dortigen Gemeindesteuer berücksichtigen. Zum Ausgleich gewährt der deutsche Staat einen Steuerabzugsbetrag von 8 %, der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerverfahren ist in diesem Fall die geminderte Lohnsteuer. Der Vordruck der Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber anstelle der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzulegen ist, enthält entsprechende Eintragungsfelder.