Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß BetrVerfG § 5 Abs 3 von einem vorgegebenen Begriff des leitenden Angestellten ausgeht, der durch die einzelnen Tatbestandsgruppen des BetrVerfG § 5 Abs 3 Nr 1-3 näher präzisiert, aber nicht abschließend umschrieben wird.
2. Leitender Angestellter kann nach Sinn und Zweck der die Nichtanwendung des BetrVerfG aussprechenden Vorschrift nur sein, wer unternehmensbezogen Leitungsaufgaben mit einem eigenen, erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt und in einer Interessenpolarität zur übrigen Arbeitnehmerschaft steht.
Normenkette
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 08.05.1973; Aktenzeichen 5 TaBV 39/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 437073 |
BAGE 27, 374-387 (LT1-2) |
BAGE, 374 |
DB 1976, 631-634 (LT1-2) |
ARST 1977, 53-54 (ST2) |
BlStSozArbR 1976, 204-205 (T1-2) |
SAE 1977, 73 (LT1-2) |
WM IV 1976, 747-751 (LT1-2) |
AP § 5 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 11 |
AR-Blattei, Angestellter Entsch 34 (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 70 Nr 34 (LT1-2) |
EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 22 |
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