Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Berechnung einer Besitzstandszulage
Orientierungssatz
Nach § 2 Abs. 5 Überleitungsvereinbarung sind Einkommensdifferenzen der übergeleiteten Arbeitnehmer der Mitropa AG auszugleichen, die sich nach der Integration in das Tarifwerk der DB Reise & Touristik AG aus der Anwendung verschiedener tariflicher Entgeltsysteme ergeben. Für Differenzen, die sich aus der Reduzierung der Jahresarbeitszeit ergeben, ist kein Ausgleich vorgesehen.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3, § 280 Abs. 1; TVG §§ 1, 3 Abs. 1; ZPO §§ 565, 516, 559 Abs. 2, §§ 139, 287
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage nach einem Teilbetriebsübergang.
Die Klägerin war seit dem Jahr 1978 bei der MITROPA AG als Stewardess mit einer tariflichen Jahresarbeitszeit von zuletzt 2.040 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum 1. Juli 2002 im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte, die zuvor als DB Reise & Touristik AG firmierte, über. Im Hinblick auf die Überleitung der Arbeitsverhältnisse schlossen am 5. Juli 2002 die DB Reise & Touristik AG und ihre Konzernmutter, die DB AG, mit den Gewerkschaften TRANSNET (GdED) und Nahrung, Genuss und Gaststätten (NGG), deren Mitglied die Klägerin ist, eine “Vereinbarung zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/innen der Mitropa AG SiZ Tagverkehr incl. Logistik zur DB Reise & Touristik AG sowie SiZ Nachtverkehr zur DB ERS GmbH” vom 5. Juli 2002 (fortan: Überleitungsvereinbarung), deren § 2 lautet:
“Rechte und Pflichten im Bereich SiZ-Tagverkehr
1. Die Arbeitnehmer/innen der Mitropa AG, deren Arbeitsverhältnis zum 01. Juli 2002 zur DB Reise & Touristik AG übergeleitet wird (SiZ Tagverkehr incl. Logistik), werden bis zum 31. Dezember 2002 in das Tarifwerk der DB Reise & Touristik AG integriert. Ab 01. Januar 2003 gilt das Tarifwerk der DB Reise & Touristik AG.
…
5. Soweit sich nach der Integration der übergeleiteten Arbeitnehmer/innen in das Tarifwerk der DB Reise & Touristik AG Einkommensdifferenzen ergeben, werden diese auf Basis der bei der DB Reise & Touristik AG geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit (1984 Stunden) ermittelt und die Differenz zwischen dem bislang höheren tariflichen Entgelt bei der MITROPA AG gegenüber dem tariflichen Entgelt bei der DB Reise & Touristik AG gesichert. Diese Sicherung erfolgt nach Maßgabe des KonzernZÜTV. Betrachtet werden die tarifvertraglichen Regelungen bis zum 31. Dezember 2002 im Verhältnis zu den tarifvertraglichen Regelungen ab dem 01. Januar 2003. Betrachtungszeitraum für die Differenzermittlung sind die letzten 12 Monate.”
Mit Wirkung zum 1. August 2002 schlossen der Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (MoVe) und die Gewerkschaft TRANSNET sowie die Verkehrsgewerkschaft GDBA einen “Tarifvertrag zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV)”, der ua. folgende Bestimmungen enthält:
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Ermittlung der Zulage Überleitung (ZÜ)
(1) a) Der Arbeitnehmer, bei dem der Anspruch auf Zahlung der Zulage PZÜ bzw. AZ/AZ-Z (oder diesen vergleichbare Zulagen) durch tarifvertragliche Regelung mit Ablauf des 31. Juli 2002 weggefallen ist, hat Anspruch auf Zahlung einer ZÜ.
…
(2) Führt eine der nachfolgenden Maßnahmen zu einer Änderung des Entgelts, wird die ZÜ neu berechnet bzw. neu bestimmt:
a) Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen,
b) Betriebsübergang nach § 613a BGB zu einem Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags.
Hierzu erfolgt eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung der bisherigen und der neuen bzw. geänderten tarifvertraglichen Leistungen auf Basis einer Jahresbetrachtung.
In die Jahresbetrachtung sind die nachfolgenden Einkommensbestandteile einzubeziehen:
• Monatstabellenentgelt,
• ZÜ/ZÜ-K,
• Urlaubsgeld,
• jährliche Zuwendung sowie
• sonstige tarifliche Zulagen (ausgenommen Reisekosten bzw. diesen entsprechende Aufwandsentschädigungen).
Bei der Berechnung der ZÜ wird der sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Differenzbetrag (Jahr) monatlich mit 1/13 berücksichtigt.
(3) Soweit sich eine gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b bestehende ZÜ in den Fällen nach Abs. 2 erhöht oder eine ZÜ sich neu ergibt, ist der in die ZÜ einzubeziehende Betrag nach Abs. 2 für den Vollzeitarbeitnehmer auf jeweils maximal 300,00 EUR/Monat begrenzt. Der jeweils 300,00 EUR übersteigende Betrag wird als Einmalbetrag mit seinem 30-fachen Monatswert endgültig abgegolten.”
Die Entlohnung der Klägerin erfolgte bis zum 31. Dezember 2002 auf Grundlage einer Jahresarbeitszeit von 2.040 Stunden nach den Tarifverträgen für die MITROPA AG, wie sie auch bis zum Teilbetriebsübergang Anwendung fanden. Die Beklagte wendet seit dem 1. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis die in ihrem Unternehmen geltenden Tarifverträge an. Sie beschäftigt die Klägerin in Anwendung des Tarifvertrags zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) mit einer Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden und vergütet sie nach dem “Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV)”. Zur Sicherung der durch den Teilbetriebsübergang entstandenen Entgeltdifferenzen ermittelte die Beklagte das von der Klägerin im Referenzzeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 auf Basis einer Jahresarbeitszeit von 2.040 Stunden erzielte Entgelt in Höhe von 28.207,59 Euro brutto. Die Beklagte brachte von diesem Betrag das Urlaubsgeld von 511,29 Euro, das Weihnachtsgeld von 1.160,49 Euro und die vermögenswirksamen Leistungen von 478,56 Euro in Abzug, rechnete den Betrag auf 1.984 Stunden um und addierte zu diesem Betrag von 25.342,08 Euro brutto wiederum das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die vermögenswirksamen Leistungen. In einem letzten Schritt stellte sie das vor dem Teilbetriebsübergang auf Basis von 1.984 Stunden erzielbare Entgelt in Höhe 27.492,42 Euro brutto dem bei der Beklagten erzielbaren Entgelt in Höhe von 24.664,28 Euro brutto gegenüber und teilte die Differenz von 2.828,14 Euro durch 13. Den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 217,55 Euro brutto zahlte sie beginnend ab Januar 2003 monatlich an die Klägerin aus.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf Zahlung einer höheren Zulage. Bei der Ermittlung der Überleitungszulage hätte die Beklagte das Entgelt im Referenzzeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 auf der Basis der bei der MITROPA AG geltenden Jahresarbeitszeit von 2.040 Stunden zugrunde legen müssen. Durch § 2 Abs. 5 der Überleitungsvereinbarung solle die Differenz des Einkommens, welche der Klägerin durch den Betriebsübergang und die Integration bei der Beklagten entstanden sei, ausgeglichen werden. Damit sollten auch die durch die Arbeitszeitverkürzung entstandenen Einkommensverluste ausgeglichen werden. Auch wenn man von einer Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden ausgehen müsse, habe die Beklagte das für den betreffenden Zeitraum anzusetzende Einkommen mit 27.492,42 Euro brutto fehlerhaft ermittelt und demzufolge eine zu geringe Zulage ausgezahlt. Aus § 2 Abs. 2 Buchst. b KonzernZÜTV ergebe sich, dass alle tariflichen Zulagen als Einkommensbestandteile anzurechnen seien, weshalb die gesamte Bruttojahresvergütung im Referenzzeitraum in Ansatz zu bringen sei. Insgesamt sei unter Zugrundelegung der Jahresarbeitszeit von 2.040 Stunden und der Einbeziehung aller Einkommensbestandteile für die Vergleichsberechnung von einem Einkommen in Höhe von 31.075,82 Euro brutto auszugehen.
Darüber hinaus sei eine reduzierte Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden nicht wirksam vereinbart worden und auch nicht aus anderen Gründen verbindlich. Die Klägerin meint, sie habe nach wie vor einen Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von 2.040 Stunden im Jahr. Daher ergebe sich ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sollte die Berechnung der Beklagten zutreffen, komme ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflichten nach § 613a Abs. 5 BGB in Betracht. Die Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, wie sich die Zulage bemesse.
Die Klägerin hat in der Berufung zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. März 2003 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. April 2003 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2003 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2003 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. August 2003 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. September 2003 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. November 2003 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2003 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 300,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 5.796,00 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
14. Hilfsweise zu 13.:
Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 5.023,80 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
15. Äußerst hilfsweise zu 13.:
Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 696,17 Euro brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Schadenersatz nebst einer Verzinsung in Höhe von 8 %-Punkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 613a Abs. 5 BGB zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Zulage gemäß der Überleitungsvereinbarung iVm. dem KonzernZÜTV zutreffend ermittelt und gezahlt zu haben. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin auf Grund einer Neuberechnung bzw. einer Korrektur von Rechenfehlern die Zahlungsanträge (Ziff. 1 bis 12) abweichend von den Anträgen der Berufung für die Zeit von Januar bis Juni 2003 in Höhe von monatlich 82,45 Euro brutto, für die Zeit von Juli bis Dezember 2003 in Höhe von monatlich 102,98 Euro brutto und im ersten Hilfsantrag (Ziff. 14) in Höhe von 3.963,60 Euro brutto sowie im Übrigen die Anträge (Ziff. 13, 15, 16) unverändert weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage, die über die bereits von der Beklagten geleistete Zulage hinausgeht.
I. Die nach unbeschränkter Revisionseinlegung erfolgte Reduzierung der Klageforderungen stellt eine zulässige teilweise Rücknahme der Revision gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 565, 516 ZPO dar.
Soweit die Klägerin entgegen ihrem Vortrag in der Berufung und den nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Revision behauptet, die Beklagte habe von Juli bis Dezember 2003 statt einer Zulage von monatlich 217,55 Euro brutto nur monatlich 197,02 Euro brutto gezahlt, handelt es sich um Vortrag neuer Tatsachen, der gemäß § 559 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.
II. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen die Heranziehung der Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden als Grundlage für den Entgeltvergleich wendet und die Zahlung einer Zulage fordert, die sich aus der Zugrundelegung einer Jahresarbeitszeit von 2.040 Stunden ergibt. Dies ergibt eine Auslegung von § 2 Abs. 5 der Überleitungsvereinbarung.
1. Nach § 2 Abs. 5 der Überleitungsvereinbarung sind Einkommensdifferenzen der übergeleiteten Arbeitnehmer der MITROPA AG auszugleichen, die sich nach der Integration in das Tar ifwerk der DB Reise & Touristik AG ergeben. Die Vereinbarung enthält Rechtsnormen, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer ordnen und stellt eine tarifliche Regelung iSd. § 1 TVG dar. Die tarifliche Regelung gilt gemäß § 3 Abs. 1 TVG für das vorliegende Arbeitsverhältnis, da die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss und Gaststätten ist, die Partei des Tarifvertrags ist.
Während § 2 Abs. 5 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung den Anlass und die Grundlage der Sicherung der Einkommensdifferenzen regelt, die sich aus der Entgeltänderung infolge des Teilbetriebsübergangs ergeben, bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung, dass die Sicherung nach Maßgabe des KonzernZÜTV erfolgt. Durch diese Verweisung findet der KonzernZÜTV auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung, obwohl sie nicht Mitglied einer der diesen Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften ist. Gegen eine derartige Verweisung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Zwar können die Tarifvertragsparteien ihre Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen, hierdurch wird die Verweisung auf andere Tarifverträge jedoch nicht ausgeschlossen. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42; 8. März 1995 – 10 AZR 27/95 – AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40). Ein derart enger sachlicher Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Der KonzernZÜTV regelt die Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen für Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich des KonzernRTV der Deutschen Bahn AG fallen. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des Konzerns der Deutschen Bahn AG.
2. Die Auslegung von Tarifverträgen durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 664/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1a der Gründe). Ihr normativer Teil ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an dem Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus sind jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
3. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht entspricht diesen Grundsätzen.
a) Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung ergibt sich, dass der Entgeltvergleich im Referenzzeitraum auch hinsichtlich des Entgelts bei der MITROPA AG auf der Basis von 1.984 Stunden zu erfolgen hat, denn die Ermittlung und die daraus folgende Sicherung der Einkommensdifferenzen, die sich durch die Integration der übergeleiteten Arbeitnehmer der MITROPA AG in das Tarifwerk der DB Reise & Touristik AG ergeben, soll ausdrücklich auf Basis der bei der Beklagten geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit (1.984 Stunden) ermittelt werden. Auch wenn § 2 Abs. 5 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung zunächst von Einkommensdifferenzen spricht, belegt der Vergleich zwischen dem “bislang höheren tariflichen Entgelt bei der MITROPA AG gegenüber dem tariflichen Entgelt bei der DB Reise & Touristik AG”, dass lediglich Differenzen ausgeglichen werden sollen, die sich unabhängig von Differenzen bei der Arbeitszeit aus den unterschiedlichen Entgelten ergeben. Den Vertragspartnern ging es ersichtlich um einen Ausgleich verschiedener tariflicher Entgeltsysteme, nicht aber um einen Ausgleich der Differenzen, die sich aus der Reduzierung der Jahresarbeitszeit ergeben.
b) Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang, in dem die tarifliche Regelung steht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Überleitungsvereinbarung wollten die Tarifvertragsparteien zum einen die organisatorischen Voraussetzungen des Teilbetriebsübergangs schaffen und zum anderen – soweit die Mitarbeiter der MITROPA AG im Bereich SiZ Tagverkehr incl. Logistik betroffen sind – die Integration der übergeleiteten Arbeitnehmer fördern. Demnach bestimmten sich die Rechte und Pflichten dieser Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 und 2 der Überleitungsvereinbarung trotz des Teilbetriebsübergangs zum 1. Juli 2002 noch bis zum 31. Dezember 2002 nach den Tarifverträgen der MITROPA AG; zusätzlich wurden die Tabellenentgelte zum 1. Juli 2002 um 1,5 % angehoben. Erst ab dem Januar 2003 sollten das Tarifwerk der Beklagten und damit auch die reduzierte Arbeitszeit für die Arbeitnehmer des übergegangenen Teilbetriebs gelten. Dem Landesarbeitsgericht ist zuzustimmen, wenn es die Auslegung von § 2 Abs. 5 der Überleitungsvereinbarung im Sinne eines Arbeitszeitausgleichs mit dem Hinweis ablehnt, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Reduzierung der Jahresarbeitszeit lediglich den Ausgleich von Entgeltdifferenzen auf Grundlage einer Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden regeln wollten, ohne den Ausgleich der Einkommensminderung, die sich aus den verschiedenen Arbeitszeiten ergibt, überhaupt zu erwähnen. Hätten die Tarifvertragsparteien einen Ausgleich des geringeren Entgelts sowohl infolge der Änderung des Vergütungssystems als auch infolge der Reduzierung der Jahresarbeitszeit bezweckt, hätten sie diesen Willen auch in der tariflichen Regelung zum Ausdruck bringen und auf den Verweis auf die Bestimmungen der Jahresarbeitszeit bei der Beklagten verzichten müssen. In diesem Fall hätte es auch keiner Klarstellung bedurft, dass für die Jahresarbeitszeit bei der Beklagten 1.984 und nicht 2.040 bzw. 2.088 Stunden in Ansatz zu bringen sind. Ohne einen entsprechenden Hinweis im Tarifwortlaut ist die von der Klägerin erstrebte Auslegung nicht zulässig, denn sie würde zu einer Herabsetzung der Jahresarbeitszeit unter Beibehaltung der vollen Vergütung und damit zu einer Veränderung des Synallagmas der Arbeitsverhältnisse führen.
Soweit die Revision auf die Präambel der Überleitungsvereinbarung hinweist und aus der dort angesprochenen Motivation der Beschäftigten den von ihr geforderten Schluss zieht, verkennt sie, dass diesem Ziel bereits die langfristigen Übergangsregelungen und nicht zuletzt die Anhebung des Tabellenentgelts zum 1. Juli 2002 dienen, wobei die sich aus der Anwendung der unterschiedlichen Entgeltsysteme ergebende Entgeltminderung durch die Zahlung einer Zulage gemildert wird. Durch die Zusammenführung des Servicepersonals der MITROPA AG und des Zugbegleit- und Servicepersonals der Beklagten im Wege des Teilbetriebsübergangs sollte die Qualität der Dienstleistung im Zug erhöht werden, wobei dieses Ziel nach der Vorstellung der Beteiligten durch die Motivation aller Beschäftigten erreicht werden sollte. Nachteile, die sich aus der Einführung eines veränderten Entgeltsystems für die übergeleiteten Arbeitnehmer der MITROPA AG ergaben, sollten durch eine Zulage kompensiert werden. Eine darüber hinausgehende Besserstellung der übergeleiteten Arbeitnehmer durch den Ausgleich von Einkommensdifferenzen infolge der Veränderung der Jahresarbeitszeit, die im Tarifwortlaut keine Grundlage findet und Sinn und Zweck der Regelung widerspricht, lässt sich auch aus der in der Präambel erwähnten Zwecksetzung nicht herleiten. Soweit die Klägerin auf die gegenteilige Auffassung der Verkehrsgewerkschaft GDBA im Schreiben vom 23. Juni 2003 verweist, führt diese nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen war die Verkehrsgewerkschaft GDBA selbst nicht Vertragspartei der Überleitungsvereinbarung, zum anderen hat der von der Gewerkschaft im Nachhinein formulierte Wille keinen Niederschlag in der Überleitungsvereinbarung gefunden.
Zudem ist auch die Intention des in Bezug genommenen § 2 Abs. 2 Konzern- ZÜTV, der die Art und Weise des Ausgleichs der Entgeltminderung regelt, zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 KonzernZÜTV soll ausdrücklich die Änderung des Entgelts durch eine arbeitnehmerbezogene individuelle Vergleichsberechnung der bisherigen und der neuen bzw. geänderten tarifvertraglichen Leistungen auf Basis einer Jahresbetrachtung erfolgen, wobei in die Jahresbetrachtung bestimmte Einkommensbestandteile einzubeziehen sind, ohne dass ein Ausgleich für die Minderung der Jahresarbeitszeit und eine damit verbundene Besitzstandswahrung erwähnt wird.
4. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin mit der Rüge, die Beklagte habe selbst bei Zugrundelegung einer einheitlichen Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden die in die Jahresbetrachtung einzubeziehenden Einkommensbestandteile unvollständig ermittelt und schulde deshalb eine höhere als die geleistete Zulage, ihrer Darlegungslast nicht genügt hat.
a) Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht bestimmte Einkommensbestandteile aus ihrer Berechnung herausgenommen hat und verpflichtet ist, über den Betrag von monatlich 217,55 Euro brutto hinaus eine weitere Zulage zu zahlen.
Die Klägerin ist für die Tatsachen, welche die Höhe des von ihr geltend gemachten Anspruchs bestimmen, darlegungs- und beweisbelastet. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn die Klägerin Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Klägerin entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BAG 28. April 2004 – 10 AZR 370/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 264, zu II 2a der Gründe). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KonzernZÜTV sind in die Jahresbetrachtung das Monatstabellenentgelt, die ZÜ/ZÜ-K, das Urlaubsgeld, die jährliche Zuwendung sowie die sonstigen tarifliche Zulagen (ausgenommen Reisekosten bzw. diesen entsprechende Aufwandsentschädigungen) einzubeziehen. Die Klägerin war dementsprechend verpflichtet, die ihr im Referenzzeitraum Oktober 2001 bis September 2002 zustehende Vergütung nach Maßgabe dieser Bestandteile zu beziffern.
Dieser Verpflichtung hat sie durch die Vorlage der monatlichen Verdienstabrechnungen nicht genügt. Sie hat geltend gemacht, für die Vergleichsberechnung sei die gesamte ihr von der MITROPA AG im Differenzzeitraum gezahlte Vergütung in Höhe von 31.075,82 Euro brutto einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Ansatz zu bringen, und dabei die Auffassung vertreten, dass diese Vergütung dem nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KonzernZÜTV anrechenbaren Entgelt entspricht. Diese Auffassung ist unzutreffend. Eine Gleichsetzung des gesamten Bruttojahreseinkommens mit dem anrechenbaren Einkommen widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des KonzernZÜTV. Wie sich bereits aus der Bezeichnung des Tarifvertrags ergibt, soll dieser lediglich Entgeltdifferenzen sichern und anpassen. § 2 Abs. 2 Satz 3 KonzernZÜTV bezeichnet ausdrücklich die dem Entgeltvergleich zugrunde zu legenden Bestandteile. Diese Aufzählung wäre überflüssig, wenn – wie die Klägerin meint – ohnehin das gesamte Jahreseinkommen zugrunde zu legen wäre. Zudem würde diese Vorgehensweise zu willkürlichen Ergebnissen führen: Die Höhe der Zulage würde sich unter anderem danach bestimmen, in welchem Umfang der jeweilige Arbeitnehmer im Referenzzeitraum Mehrarbeit erbracht hat. Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder mangels Bedarfs des Arbeitgebers keine Mehrarbeit leisten konnten, würden nur eine deutlich geringere Zulage erhalten. Der Vortrag der Klägerin ist damit nicht geeignet, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Entgeltdifferenz und damit der Zulage zu erschüttern. Sie hat weder ihr anrechenbares Monatstabellenentgelt beziffert noch die ihrer Meinung nach zu Unrecht unberücksichtigten tariflichen Zulagen benannt. Soweit sie jedoch ausdrücklich rügt, dass die Beklagte Wendezeiten unberücksichtigt ließ, hat die Beklagte unbestritten darauf hingewiesen, dass bestimmte Parameter, insbesondere auch die Wendezeiten, bei der MITROPA AG als Entgelt abgegolten wurden, während die Abgeltung bei der Beklagten in Zeitwerten erfolgt. Eine doppelte Abgeltung dieser Zeiten, zum einen als Zeitwert und zum anderen als geldwerte Zulage widerspräche dem Willen der Tarifvertragsparteien und würde auch dem Zweck der Zulagenregelung nicht gerecht werden.
b) Soweit die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu der von ihm angenommenen Unschlüssigkeit der Berechnung der Klägerin den gebotenen richterlichen Hinweis unterlassen, führt dies nicht zum Erfolg der Revision. Unabhängig davon, dass die Klägerin bereits durch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen wurde, dass ihr Vortrag hinsichtlich der fehlerhaften Ermittlung der Entgeltdifferenz zu pauschal und daher nicht ausreichend ist, hat sie keine zulässige Aufklärungsrüge erhoben. Bei der Aufklärungsrüge ist darzulegen, dass 1. für das Gericht eine Aufklärungspflicht bestanden hat und 2. diese verletzt worden ist, 3. was die Partei vorgetragen hätte, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hätte und 4. dass danach die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BAG 15. Dezember 1994 – 2 AZR 327/94 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75; ErfK/Koch 6. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 17). Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, was sie bei einem entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO vorgetragen hätte, so dass dahingestellt bleiben kann, ob das Landesarbeitsgericht überhaupt eine Aufklärungspflicht verletzt hat.
5. Die Klägerin hat neben dem durch die Beklagte erfüllten Anspruch auf Zahlung der Zulage keinen – von ihr hilfsweise als Antrag Ziff. 15. zu den Anträgen Ziff. 13. und 14. geltend gemachten – Anspruch auf Zahlung von Verzugslohn. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2003 lediglich die Leistung von 1.984 Arbeitsstunden im Jahr schuldet und ein darüber hinausgehender Verzugslohnanspruch bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Bis zum 31. Dezember 2002 betrug die Jahresarbeitszeit der Klägerin 2.040 Stunden auf Grundlage der tariflichen Regelungen bei der MITROPA AG. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 vereinbarten die Beklagte und die Gewerkschaft Nahrung, Genuss und Gaststätten, welcher die Klägerin angehört, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung vom 5. Juli 2002 die Anwendung des Tarifwerks der DB Reise & Touristik AG und somit auch des Tarifvertrags zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV), der in § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden vorsieht. Gegen eine derartige Bezugnahme bestehen, wie oben unter 1. ausgeführt, auf Grund der engen Sachnähe der Tarifverträge keine Bedenken (vgl. BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42; 8. März 1995 – 10 AZR 27/95 – AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40).
6. Soweit die Revision mit dem Antrag Ziff. 16. hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, bleibt ihr der Erfolg ebenfalls versagt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Juni 2002 die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2003 das jeweilige Tarifwerk der DB Reise & Touristik AG gilt und etwaige Einkommensdifferenzen nach den üblichen Regeln der DB AG ausgeglichen werden. Damit dürfte sie ihrer Unterrichtungspflicht aus § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB genügt haben. Die Unterrichtungsverpflichtung richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an “die Arbeitnehmer”. Eine individuelle, rechtsverbindliche Rechtsberatung des einzelnen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nicht zu leisten; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang oft komplexe Rechtsfragen ergeben, deren Beantwortung zwischen den Beteiligten umstritten ist (vgl. Gaul/Otto DB 2002, 634). Letztlich kann die Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin die tatsächlichen Grundlagen für eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Schadenschätzung nach § 287 ZPO nicht hinreichend dargelegt.
Unterschriften
Zugleich für den wegen Ausscheidens an der Beifügung seiner Unterschrift verhinderten ehrenamtlichen Richter Schneider
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Friedrich, Kapitza
Fundstellen