Leitsatz (amtlich)
1. Das Verbot, Arbeitern Waren auf Kredit zu verkaufen (§ 115 Abs. 2 Satz 1 GewO) muß von den Gewerbetreibenden auch heute noch beachtet werden. Es dient der Sicherung des Truckverbotes und der Verhinderung einer weiteren Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.
2. Ein Kraftfahrzeug gehört nicht zu den Gebrauchsgegenständen im Sinne der Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. Januar 1939 (RABl. I 57), die in Abweichung von § 115 Abs. 2 GewO Abzahlungskäufe für Hausrat zuläßt.
3. Der gegen § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO verstoßende Kaufvertrag ist nicht nichtig. Der Arbeitgeber und sein Rechtsnachfolger können aber die kreditierte Forderung nicht einklagen (§ 118 GewO).
Normenkette
GewO §§ 115, 118; BGB §§ 141, 364
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 10.05.1973; Aktenzeichen 4 Sa 110/73) |
ArbG Bielefeld (Urteil vom 30.01.1973; Aktenzeichen 1 Ca 164/72) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Mai 1973 – 4 Sa 110/73 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30. Januar 1973 – 1 Ca 164/72 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen für Fernmeldebau, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung des Restkaufpreises aus dem Kauf eines Kraftfahrzeuges. Inhaberin der Klägerin ist Frau H. M.. Ihre Söhne, Horst und Hartmut M., waren in ihrem Unternehmen in leitender Funktion tätig. Sie hatten daneben unter der Firma „Gebr. M. oHG” eine offene Handelsgesellschaft gegründet, mit der sie einen Kraftfahrzeughandel betrieben.
Die Klägerin beschäftigte den Beklagten zunächst als Fernmeldemonteur, ab Juli 1971 als Montageleiter einer Baustelle in O..
Im Oktober 1971 verkaufte die Fa. Gebr. M. oHG an den Beklagten ein Kraftfahrzeug „Alfa Romeo Super 1600” zum Preise von 7.000,– DM. Sie nahm ein vom Beklagten gefahrenes Fahrzeug mit 3.500,– DM in Zahlung. Der Rest des Kaufpreises wurde gestundet. Aufgrund einer Vereinbarung behielt die Klägerin von Oktober bis Dezember 1971 insgesamt 1.300,– DM vom Lohn des Beklagten ein und führte diese Beträge an die Verkäuferin ab. Die restliche Kaufpreisforderung beträgt noch 2.200,– DM.
Der Beklagte schied am 31. Dezember 1971 aus den Diensten der Klägerin aus. Die Firma Gebr. M. oHG trat „alle Ansprüche einschließlich des Anspruchs aus dem von Herrn H. St. akzeptierten Wechsel vom 27. Oktober 1971 über 3.000,– DM, die ihr aus dem Kauf eines Kraftfahrzeuges im Oktober 1971 gegen den Fernmeldemonteur H. St. … zustehen”, an die Klägerin ab.
Die Klägerin verlangt den restlichen Kaufpreis. Sie behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug aus eigenem Entschluß gekauft.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 2.200,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, bei den Firmen „Fernmeldebau H. M.” und „Gebr. M. oHG” handele es sich wirtschaftlich um eine Einheit, beide Unternehmen würden von den Brüdern Horst und Hartmut M. betrieben; die Inhaberin der Klägerin sei wegen ihres Alters zur Geschäftsführung nicht mehr in der Lage gewesen. Herr Horst M. habe ihn zum Ankauf des Fahrzeuges „Alfa Romeo Super 1600” überredet. Er habe ihm vor dem Verkauf des Kraftfahrzeuges häufiger ein Fahrzeug der gleichen Marke für Geschäfts- und Privatfahrten überlassen. Dabei habe er darauf hingewiesen, daß zu einem „richtigen Montageleiter” auch ein „richtiger Wagen” gehöre. Die Verkäuferin habe den Verkauf von Kraftfahrzeugen an Beschäftigte der Klägerin, vor allem an sog. Baustellenleiter, planmäßig betrieben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Hinweis auf die §§ 115 ff. GewO abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der zwischen der Fa. Gebr. M. oHG und dem Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag, bei dem die Hälfte des Kaufpreises gestundet wurde, gegen § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO verstößt. Es hat jedoch den Verkauf des Kraftfahrzeuges mit Rücksicht auf die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. Januar 1939 (Reichsarbeitsblatt I 57) für zulässig gehalten, weil es das Kraftfahrzeug als Gebrauchsgegenstand i.S. dieser Anordnung angesehen hat. Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zutreffend, a) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kaufvertrag unter das Kreditierungsverbot des § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO fällt. Zunächst ist in § 115 Abs. 1 GewO bestimmt, daß die Gewerbetreibenden verpflichtet sind, die Löhne ihrer Arbeiter in Bundeswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Dadurch wird u.a. ausgeschlossen, daß der Arbeiter statt des vereinbarten Barlohnes Waren erhält (sog. Truckverbot). Das Verbot des Warenkreditierens (§ 115 Abs. 2 Satz 1 GewO) dient in erster Linie der Sicherung des Truckverbotes; wenn die Abgabe von Waren auf Kredit zulässig wäre, könnte das Truckverbot leicht durch Verkauf von Waren auf Kredit umgangen werden (vgl. Boldt-Steffens, Gewerbeordnung, § 115 Anm. IV; Landmann-Rohmer-Neumann, Gewerbeordnung, 2. Bd., § 115 Rdnr. 34 Stahlhacke, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 115 Anm. IV). Darüber hinaus soll § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindern, daß der Arbeitnehmer durch die Eingehung von Kreditgeschäften in eine weitere Abhängigkeit zum Arbeitgeber gerät (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I 7. Aufl., § 45 I 3 b, S. 357). Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen – z.B. Fälligkeit der gesamten Kaufpreisraten bei Lösung des Arbeitsverhältnisses – wird dem Arbeitnehmer der Wechsel des Arbeitsplatzes erheblich erschwert (Reuss-Volmer, Wirtschafts-Verwaltungsrecht I, § 115 GewO Anm. I).
Diese Bestimmungen der Gewerbeordnung sind heute noch geltendes Recht. Zwar sind die bei Erlaß der §§ 115 ff. GewO vor mehr als 100 Jahren verbreiteten Mißstände, denen diese Bestimmungen entgegenwirken wollten, in der heutigen Praxis des Arbeitslebens selten geworden. Neuere Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen zu diesen Fragen der Lohnsicherung liegen nicht vor (vgl. Stahlhacke, a.a.O., § 115 Anm. I). Die Verhältnisse haben sich seit Erlaß der Gewerbeordnung jedoch nicht so entscheidend und offenkundig geändert, daß diese gesetzliche Regelung heute im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck schlechterdings nicht mehr sinnvoll erschiene. Nur unter dieser Voraussetzung könnte die Unanwendbarkeit der Vorschriften in Betracht gezogen werden (BAG 13, 1 [15 f.] [GrSen] = AP Nr. 19 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen [zu B II 4 der Gründe]; BAG 13, 79 [89] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten [zu 2 b der Gründe]). Eine andere Frage ist, ob das Kreditierungsverbot der Gewerbeordnung unter den heutigen Verhältnissen noch eine zweckmäßige Regelung ist. Die Beurteilung dieser Frage steht jedoch nur dem Gesetzgeber, nicht den Gerichten zu.
b) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu den Arbeitern i.S. des § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO gehört. Tatsächlich bezieht sich § 115 GewO auf die gewerblichen Arbeiter i.S. des VII. Titels der Gewerbeordnung, also auf alle gewerblichen Arbeitnehmer, Arbeiter und Angestellte (Landmann-Rohmer-Neumann, a.a.O., Vorbem. §§ 105 ff. Rdnr. 88; Stahlhacke, a.a.O., § 115 Anm. II, jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher nicht darauf an, ob der Beklagte als Baustellenleiter Arbeiter oder Angestellter war.
c) Das Kreditierungsverbot des § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO gilt nach § 119 GewO auch für Rechtsgeschäfte, die nicht vom Arbeitgeber (Gewerbetreibenden) selbst, sondern von einem anderen Gewerbetreibenden, bei dessen Geschäft ein Familienmitglied unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, abgeschlossen werden. Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergeben, daß die Söhne der Inhaberin der Klägerin am Gewerbebetrieb der Fa. Gebr. M. oHG unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Auch dieser Gewerbetreibenden ist daher der Abschluß von Kaufverträgen bei Kreditierung des Kaufpreises verboten.
d) Die in § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3 GewO zugelassenen Ausnahmen liegen nicht vor. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob das Kreditierungsverbot wegen der Anordnung des Reichsarbeitsarbeitsministers vom 16. Januar 1939 (RABl. I 57) hier entfällt. Der Reichsarbeitsminister hatte angeordnet:
„Aufgrund der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447) § 28 bestimme ich, daß in Abweichung von § 115 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung Unternehmer den Gefolgschaftsmitgliedern auf deren Wunsch Elektrogeräte, Rundfunkempfangsgeräte, Gasapparate und andere Gebrauchsgegenstände, die im Betrieb hergestellt oder von ihm regelmäßig vertrieben werden, zum eigenen Bedarf auf Abzahlung verkaufen dürfen. Die Abzahlungsraten dürfen hierbei – bei Abzahlung mehrerer Gebrauchsgegenstände zusammen – 10 v.H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, den das Gefolgschaftsmitglied im Durchschnitt des Ratenzahlungsabschnitts erhält.”
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß Kraftfahrzeuge im Jahre 1939 nicht zu den Gebrauchsgegenständen i.S. dieser Anordnung gehört hätten; das sei heute anders geworden, eine große Zahl von Arbeitnehmern besitze ein Kraftfahrzeug und benutze es täglich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie in der Freizeit.
Der Senat kann dieser Auslegung im Ergebnis nicht folgen. Es ist zwar richtig, daß ein Kraftfahrzeug heute nicht mehr für alle Arbeitnehmer ein Luxusgegenstand ist; für viele Arbeitnehmer ist das Kraftfahrzeug schon zu einem Gebrauchsgegenstand geworden. Die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. Januar 1939 betrifft aber nicht alle Gebrauehsgegenstände schlechthin, sondern nur solche, die nach Art und Wert den in der Anordnung selbst genannten Gebrauchsgegenständen vergleichbar sind. Die dort genannten Gegenstände dienen der Ausstattung des Haushalts. In der Art vergleichbar sind daher nur solche Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen. Zu diesen Gegenständen gehören insbesondere die in § 811 Nr. 1 ZPO genannten Gegenstände. Diese wichtigsten Gegenstände des persönlichen Bedarfs und des Haushaltes sind der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die in der Anordnung von 1939 im einzelnen aufgeführten Gegenstände. Ihre Anschaffung kann ebenso wie ihr Verbleib im Arbeitnehmerhaushalt im öffentlichen Interesse liegen, so daß eine Ausnahme in dieser Hinsicht vom allgemeinen Kreditierungsverbot zugelassen werden kann. § 28 AZO ließ nämlich Ausnahmen von Arbeitsschutzvorschriften widerruflich nur dann zu, wenn diese Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig wurden. Der in der Arbeitszeltordnung genannte Zweck ist bei der Auslegung des Begriffes „Gebrauchsgegenstand” zu beachten. Das Kraftfahrzeug gehört jedenfalls nicht ohne weiteres, wie die Klägerin annimmt, zu diesen Gebrauchsgegenständen.
Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt weiter nicht genügend, daß das Kraftfahrzeug in seinem Anschaffungswert nicht mit den in der Anordnung sonst aufgeführten Gegenständen vergleichbar ist. Die Anordnung geht davon aus, daß die auf Kredit gekauften Gegenstände mit Abzahlungsraten angeschafft werden können, die 10 v.H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Daß die Parteien dieses Rechtsstreites höhere Ratenzahlungen vereinbart haben, ist ein Indiz dafür, daß der Ankauf des Kraftfahrzeuges den Beklagten in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit stärker einschränkte als beim Ankauf geringerwertiger Gebrauchsgegenstände. Mit der stärkeren oder längeren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wächst auch der Grad der Abhängigkeit des Arbeitnehmers.
Da die Anordnung im vorliegenden Fall den Kreditkauf des Kraftfahrzeuges nicht zuläßt, brauchte der Senat die Frage, ob die Anordnung noch geltendes Recht ist (verneinend Reuss-Volmer, a.a.O., § 115 GewO Anm. V, 1) nicht zu entscheiden.
2. Während § 117 Abs. 1 GewO die Nichtigkeit der Verträge anordnet, welche dem § 115 GewO zuwider laufen, bestimmt § 118 GewO lediglich, daß Forderungen für Waren, welche dem § 115 GewO zuwider kreditiert worden sind, vom Gläubiger nicht eingeklagt oder sonst geltend gemacht werden können. Im Verhältnis zu § 117 Abs. 1 GewO, der sich auf die übrigen in § 115 GewO genannten Verträge bezieht, enthält § 118 GewO eine Sonderregelung für den Fall des Verkaufs von Waren, deren Kreditierung nach § 115 Abs. 2 GewO verboten ist (Boldt-Steffens, a.a.O., § 118 Anm. I; Landmann-Rohmer-Neumann, a.a.O., § 117 Rdnr. 6 und § 118 Rdnr. 2; Stahlhacke, a.a.O., §§ 115 a bis 119, Anm. III). Die von Sinzheimer (Lohn und Aufrechnung, 1902, S. 10 bis 12) vertretene Auffassung, § 118 GewO beziehe sich nur auf den wegen der Nichtigkeit des Kreditgeschäftes entstandenen Bereicherungsanspruch, wird durch den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen widerlegt. Der Gesetzgeber wählte eine Rechtsfolge, wonach zwar der Arbeitgeber die Forderung weder einklagen noch durch Anrechnung oder sonst geltend machen kann, wobei aber der Arbeitnehmer als Schuldner gem. § 118 Satz 2 GewO der in § 116 GewO bezeichneten Kasse verpflichtet bleibt. Damit hat der Arbeitnehmer im Ergebnis den vollen Kaufpreis zu zahlen.
3. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte benutze auch nach seinem Ausscheiden das Kraftfahrzeug weiterhin wie ein Eigentümer. Die Klägerin sieht darin eine Bestätigung des ursprünglichen Rechtsgeschäftes i.S. des § 141 BGB. Sie übersieht dabei, daß nach der in § 118 GewO angeordneten Rechtsfolge der Kaufvertrag nicht nichtig ist. Wenn der Beklagte den vollen Kaufpreis zu zahlen hat, kann er zu Recht das Fahrzeug benutzen.
4. Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Wechselverbindlichkeit eingegangen ist. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Wenn § 118 GewO bestimmt, daß die Kaufpreisforderung nicht einklagbar ist, gilt das ebenso für die erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) eingegangene Wechselverbindlichkeit. Sonst würde das Kreditierungsverbot dadurch umgangen.
5. § 118 Satz 2 GewO ordnet an, daß die Kaufpreisforderung einer im § 116 GewO bezeichneten Kasse zusteht. Unter der in § 116 GewO genannten Hilfskasse war ursprünglich die „Gewerbliche Hilfskasse” i.S. des VIII. Titels der Gewerbeordnung zu verstehen (dazu z.B. Bogs, Die Ersatzkasse 1971, 109). An sich sind an die Stelle dieser Hilfskassen nunmehr die Krankenkassen der Reichsversicherungsordnung getreten. Der Senat neigt jedoch zu der Auffassung, daß nicht diese nach ihrem beschränkten Aufgabenkreis weniger geeigneten Krankenkassen Gläubiger der hier streitigen Forderung geworden sind. In Ermangelung einer solchen „Hilfskasse” hat daher die zuständige Gemeindebehörde diejenige Kasse zu bestimmen, die zum Einzug der Forderung berechtigt ist. Für diese Lösung sprechen praktische Erwägungen. Die Gemeindebehörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am ehesten einen angemessenen Verwendungszweck bestimmen. Die Frage kann jedoch hier dahinstehen, da in diesem Rechtsstreit darüber nicht zu entscheiden ist.
6. Da jedenfalls der Klägerin die Klageforderung nicht zusteht, war das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts widerherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
gez. Dr. Hilger, Heither, Richter Dr. Thomas ist beurlaubt Hilger, Schumacher, Dr. Blasig
Fundstellen
Haufe-Index 1436738 |
BAGE, 83 |
NJW 1974, 1887 |
Nachschlagewerk BGH |