Leitsatz
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1%-Regelung bemessen wird.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2001
Sachverhalt
Der Kläger hatte bis Ende 2001 ein von seinem Arbeitgeber überlassenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der sich aus dieser Fahrzeugüberlassung ergebende Nutzungswert wurde im Streitjahr (2001) nach der 1%-Regelung ermittelt. Nachdem der Kläger mit seinem Arbeitgeber im April 2001 vereinbart hatte, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 zu beenden und er mit sofortiger Wirkung freigestellt war, trug der Arbeitgeber die Kosten für den Pkw weiter (Leasingkosten einschließlich Steuer, Versicherung, GEZ); die laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) trug der Kläger ab April 2001 selbst.
In seiner ESt-Erklärung für 2001 machte der Kläger die von ihm selbst getragenen Benzinkosten i.H.v. rd. 4 500 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfolglos geltend.
Die Klage blieb erfolglos (EFG 2006, 1662).
Entscheidung
Der BFH gab dem FG in der Sache recht. Gleichwohl hielt er die Sache (aus einem zusätzlichen Grund) nicht für spruchreif. Er führte aus:
Sollte der Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung beim Kläger nach der sog. 1%-Regelung zu erfassen sein, wäre die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen. Sollte dagegen – was das FG nicht geprüft hatte – der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt haben und die gesamten Kfz-Kosten belegen können, wären die vom Kläger getragenen Treibstoffkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Feststellungen habe das FG noch zu treffen.
Hinweis
1. Bereits mit Urteil vom 07.11.2006, VI R 95/04 (BFH-PR 2007, 128) hatte der BFH entschieden, dass die 1%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs eine zwingende Bewertungsregelung ist. Sie kann selbst dann nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Allerdings kann das Nutzungsentgelt von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten abgesetzt werden.
2. Der BFH unterscheidet zwischen – auch bei der 1%-Regelung absetzbaren – pauschalen Nutzungsentgelten (zu diesen gehören auch diesen Nutzungsentgelten vergleichbare Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeugs – siehe hierzu BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06, – BFH PR 2008, 61) und individuellen verbrauchsabhängigen Aufwendungen (z.B. Treibstoffkosten). Diese Unterscheidung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für den Rechtsanwender.
3. Zwar stellen vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils dar. Verbrauchsabhängige Kosten für das überlassene Fahrzeug können allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wert der privaten Nutzung nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Diese Methode kommt nur in Betracht, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
4. Der BFH beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass zur Ermittlung des privaten Kfz-Nutzungsvorteils alternativ nur zwei Bewertungsregelungen zur Verfügung stehen (pauschale Vorteilsbewertung nach der 1%-Regelung oder Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode). Nach Ansicht des BFH ist die Berücksichtigung individueller Kosten bei der typisierenden 1%-Regelung systembedingt ausgeschlossen. Ein Methoden-Mix (Einnahmenseite: 1%-Regelung; Ausgabenseite: individueller Belegnachweis) ist unzulässig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/06