Leitsatz
1. Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn.
2. Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit.
3. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.
Normenkette
§ 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV, § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 17 BMSVG, Art. 15 DBA AUT 2000
Sachverhalt
Der Kläger wohnte in den Streitjahren (2013 und 2014) in Deutschland und war in Österreich beschäftigt. Sein österreichischer Arbeitgeber hatte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG für ihn Beiträge an eine BV-Kasse geleistet und diese gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt. Durch die Leistung dieser Beiträge erwarb der Kläger als Arbeitnehmer sog. Abfertigungsanwartschaften gegen die BV-Kasse, die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in unterschiedlicher Weise zur Auszahlung gelangen können.
Das FA rechnete die Arbeitgeberbeiträge an die BV-Kasse dem vom Kläger als Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn in den Streitjahren hinzu. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt (FG München, Gerichtsbescheid vom 31.3.2017, 13 K 2270/15, Haufe-Index 10879807).
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
1. Der Kläger ist unstreitig Grenzgänger i.S.d. Art. 15 DBA AUT 2000. Damit ist der von ihm erzielte Arbeitslohn in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat zu versteuern.
2. Nach den Feststellungen des FG ist weiter davon auszugehen, dass die streitigen vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach deutschem Recht steuerbarer Arbeitslohn sind, der dem Kläger in den Streitjahren auch i.S.d. § 11 Abs. 1 EStGzugeflossen ist. Denn der Kläger erhielt dadurch einen eigenen unentziehbaren Leistungsanspruch gegen die BV-Kasse, wenn sein Arbeitsverhältnis endet (vgl. BFH, Urteil vom 9.5.2019, VI R 28/17, BFH/NV 2018, 98, m.w.N.).
3. Ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BV-Beitrag nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, konnte der BFH jedoch nicht abschließend überprüfen.
a) Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz der Republik Österreich – BMSVG) beruht. Dabei sind die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG) gleichgestellt.
b) Die Auffassung des FG, dass auch eine Arbeitslosenversicherung eine Zukunftssicherungsleistung i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG darstellen kann, hat der BFH noch mitgetragen.
c) Die Einschätzung des FG, dass der ausländische Abfertigungsanspruch den Verlust des Arbeitsplatzes sichern soll, teilte der BFH hingegen nicht. Daran war er auch nicht gebunden. Zwar obliegen die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts grundsätzlich dem FG. Bindungswirkung kann die Auslegung des FG jedoch nur entfalten, wenn sie – anders als im Streifall – auch von den Feststellungen zum ausländischen Recht gedeckt ist. Nach dem BMSVG sichert die Abfertigung nicht nur die Arbeitslosigkeit. Der Anspruch besteht vielmehr allgemein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. auch bei Eintritt in den Ruhestand oder wenn der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis steht. Im Todesfall erhalten die nächsten Familienangehörigen die geleisteten Beiträge ausgezahlt. Der Abfertigungsanspruch ist nach alledem nicht an Arbeitslosigkeit geknüpft.
d) Darüber hinaus hat das FG keinen Vergleich der von ihm angenommenen "Arbeitslosenversicherung nach österreichischem Recht"mit dem deutschen Sozialversicherungsregime vorgenommen, obwohl nur solche Arbeitgeberbeiträge von § 3 Nr. 62 EStG erfasst werden, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden und ...