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Berechnung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG bei Einnahmenüberschussrechner

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinn­ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen.

2. Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 3, Abs. 4a Sätze 1 bis 6, § 52 Abs. 6 Sätze 7 und 8 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war in den Streitjahren 2010, 2011 und 2013 als Architekt in einer Einzelpraxis tätig und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Wege der Einnahmenüberschussrechnung. Die Gewinne wurden gesondert festgestellt. Der Kläger machte in den Streitjahren Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend. Hinzurechnungsbeträge für nicht abzugsfähige Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG enthielten die Gewinnermittlungen nicht. Das FA ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass in den Streitjahren nach § 4 Abs. 4a EStG periodenübergreifend eine Überentnahme des Klägers i.H.v. 35.467 EUR vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung der gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG abzugsfähigen Zinsen für Investitionsdarlehen und des gesetzlichen Kürzungsbetrags von 2.050 EUR (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG) berechnete das FA aus den verbliebenen Schuldzinsen für die Streitjahre Hinzurechnungsbeträge i.H.v. (gerundet) 2.309 EUR (2010), 3.713 EUR (2011) und 1.335 EUR (2013). Die sich hieraus ergebenden höheren Gewinne der Streitjahre stellte das FA in den geänderten Feststellungsbescheiden i.H.v. 169.944 EUR (2011) und 178.656 EUR (2013) fest. Einspruch und Klage...

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