BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV D 2 - S 7368/10/10002

Bezug: Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 6.11.2013

Mit BMF-Schreiben vom 31.7.2013 hat sich die Finanzverwaltung zu den Konsequenzen des BFH-Urteils vom 22.7.2010, V R 4/09, BStBl 2013 II S. 590, geäußert. Es wurde geregelt, dass die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nummer 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nicht mehr zu erteilen ist, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden.

Eine freiwillige Buchführung im Sinne des BMF-Schreibens liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus.

Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

 

Normenkette

UStG § 20 Satz 1 Nr. 3

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