Rz. 1
§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt die Buchführungspflicht; mit Buchführung meint das Gesetz die kaufmännische Buchführung. Keine kaufmännische Buchführung ist bspw. die über § 241a HGB zugelassene Einnahmenüberschussrechnung.
Rz. 2
Buchführungspflichtig ist nur der Kaufmann; Kfm. ist, wer nach den §§ 1ff. HGB Kfm. ist oder als Kfm. gilt (Rz 16).
Rz. 3
Mit der Buchführungspflicht nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist grds. die Pflicht zur Einhaltung der gesamten Vorschriften der §§ 238–241 HGB sowie der nicht-kodifizierten GoB verbunden. An die Buchführungspflicht knüpft auch die Bilanzierungspflicht nach §§ 242ff. HGB an sowie die damit verbundenen weiteren Rechnungslegungspflichten. Dies gilt nicht, wenn der Kfm. nach § 241a HGB auf die kaufmännische Buchführung verzichtet (§ 241a Rz 6).
Rz. 4
§ 238 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB formulieren grundlegende Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung; die Buchführung muss für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar sein und die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen.
Rz. 5
§ 238 Abs. 2 HGB regelt die Aufbewahrungspflicht einer Kopie aller Handelsbriefe. Diese Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter, da sich eine Aufbewahrungspflicht bereits aus der Nachvollziehbarkeitsforderung des § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB ergibt. Detaillierte Vorschriften zu Aufbewahrung und Vorlage der Buchführung enthalten die §§ 257–261 HGB.
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