Rz. 8

Der sachliche Anwendungsbereich des § 290 HGB bezieht sich auf die Definition des Mutter-Tochter-Verhältnisses und die grundsätzliche Pflicht zur Konzernrechnungslegung bei Vorliegen der Voraussetzungen für inländische MU in der Rechtsform einer KapG oder KapCoGes.

 

Rz. 9

Zeitlich ist der Anwendungsbereich seit dem Gj 2010 hinsichtlich der Beherrschungsmöglichkeit von ZweckGes. erweitert worden. In der Praxis ergaben sich daraus im Durchschnitt gesehen nur geringe Veränderungen der Zusammensetzung des KonsKreis. Nur in Einzelfällen ergaben sich relevantere Veränderungen.[1]

Zudem ist seither einzig das Beherrschungskonzept relevant; das ehemals alternative Konzept der tatsächlich ausgeübten einheitlichen Leitung wurde gestrichen, was keine substanziellen Auswirkungen hatte, da das Beherrschungskonzept die einheitliche Leitung mit einschließt.

[1] Vgl. Kreipl/Lange/Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 476 ff.

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