Rz. 79

Der Inhalt des Lageberichts ergibt sich aus § 289 HGB. Der Lagebericht ist vollständig offenzulegen.

Kleine KapG (einschl. KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB und seit dem BilRUG entsprechende Genossenschaften) und gleichgestellte PersG i. S. v. § 264a HGB sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB befreit. Wird dennoch ein Lagebericht erstellt (z. B. auf freiwilliger Basis oder einer obligatorischen Anordnung in der Satzung), kann dieser offengelegt werden, er ist jedoch nicht offenlegungspflichtig. Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verpflichtet bestimmte große Unt von öffentlichem Interesse, sog. PIEs, dazu, ihren Lage- bzw. Konzernlagebericht für nach dem 31.12.2016 beginnende Gj um eine sog. nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern (§ 289 Rz 41 ff.). Diese ist dann Bestandteil des Lageberichts und entsprechend mit zu übermitteln.[1]

[1] Vgl. zu alternativen Ausweismöglichkeiten Kajüter, DB 2017, S. 617 ff.

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