Rz. 68
Ausgehend von einem Vorschlag der EU-Kommission[1] hat der Gesetzgeber mit dem Abs. 5 klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht besteht, wenn die einzubeziehenden TU alle unter die Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB (Einschränkung der Beherrschungsmöglichkeit, unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen, Weiterveräußerungsabsicht, Unwesentlichkeit; § 296 Rz 12 ff.) fallen und diese Wahlrechte auch genutzt werden. Damit wurden die bereits diesbzgl. vorherrschenden GoB gesetzlich explizit bestätigt.
Ein MU hält 100 % an einer gemeinnützigen Unterstützungskasse. Weitere TU existieren nicht. Nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB liegt durch die Unmöglichkeit, auf das den Unterstützungsberechtigten zustehende Vermögen zuzugreifen, eine Beschränkung der Ausübung der Rechte des MU vor. Wird daher auf eine Einbeziehung verzichtet, kann und muss kein Konzernabschluss erstellt werden.
Rz. 69
Diese Befreiung gilt auch für kapitalmarktorientierte Unt, sodass keine Rechnungslegungspflicht nach IFRS für diese Unt gegeben ist, da diese nur im Konzernabschluss verpflichtend anzuwenden sind. Damit wird nach der Gesetzesbegründung eine Unsicherheit hinsichtlich des IFRS-Konzernabschlusses gem. § 315e HGB beseitigt. Für diesen ist § 290 HGB somit stets von Bedeutung, da sich die Konzernrechnungslegungspflicht auch bei kapitalmarktorientierten Unt ausschl. aus dem Handelsrecht ergibt;[2] die IFRS gelten somit "lediglich" für den Inhalt eines danach aufzustellenden Konzernabschlusses.
Rz. 70
Allerdings müssen kapitalmarktorientierte Unt ohne einbeziehungspflichtige TU gem. § 264 Abs. 1 HGB für den Fall der Nichtaufstellung eines Konzernabschlusses einen umfangreicheren Jahresabschluss vorlegen (§ 264 Rz 20 f.).
Rz. 71
Da mit dem Wegfall des Konzernabschlusses auch die nach § 296 Abs. 3 HGB geforderte Begründung im Konzernanhang ins Leere läuft, wäre i. S. d. Klarheit des Abschlusses im Jahresabschluss in der Aufstellung des Anteilsbesitzes gem. § 285 Nr. 11 HGB auf den Umstand hinzuweisen, dass ein oder mehrere TU vorliegen, deren Befreiung von der Einbeziehung zu einer Befreiung von der Konzernaufstellungspflicht geführt hat.
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