OFD Kiel, Verfügung v. 12.10.2001, S 2401 A - St 261

In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b EStG hat der Schuldner Kapitalerträge sowie in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die in § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Satz 2 EStG aufgeführten Angaben beinhaltet § 45a Abs. 2 EStG).

Zu den erforderlichen Angaben der Steuerbescheinigung bitte ich Folgendes zu beachten:

 

I. Art und Höhe der Kapitalerträge

In der Steuerbescheinigung sind die nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu bezeichnenden Kapitalerträge mit ihrem Bruttobetrag anzugeben. In den Fällen, in denen durch eine Zinsgutschrift der im Freistellungsauftrag ausgewiesene Betrag überschritten wird, ist in der Steuerbescheinigung u.a. der gesamte Bruttobetrag der Zinsgutschrift zu bescheinigen, also nicht nur der Kapitalertrag, der dem Zinsabschlag unterworfen ist. Entsprechendes gilt für andere Kapitalerträge wie z.B. Dividendengutschriften, die nur teilweise einer Kapitalertragsteuer unterliegen, weil sie im Übrigen innerhalb des Freistellungsvolumens von der Abzugsteuer freigestellt worden sind. (Vgl. hierzu im Einzelnen Verfügung der OFD Münster vom 1.7.1997, S 2401 – 22 – St 12 – 31).

 

II. FA, an das die Steuer abgeführt worden ist

Wird eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG ausgestellt, ist nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG das FA anzugeben, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist. Hiervon sind u.a. Kreditinstitute betroffen, wenn sie Schuldner der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG sind.

Wenn die Länge des Namens des Finanzamts innerhalb der üblicherweise vorhandenen 20 Schreibstellen keine allgemein verständliche Abkürzung zulässt, ist es nicht zu beanstanden, wenn anstelle des Namens des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die vierstellige bundeseinheitliche Finanzamtsnummer (vgl. Verzeichnis der Finanzamtsnummern, BMF-Schreiben IV A 6 – O 2117 – 16/94 vom 21.11.1994, BStBl 1994 I S. 857, sowie das Verzeichnis der Finanzämter, BMF-Schreiben vom 20.7.1993, IV C 2 – O 2117 – 39/93, BStBl 1993 I S. 620) angegeben wird.

In den Fällen, in denen ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung des Schuldners die Kapitalerträge auszahlt und eine Steuerbescheinigung erteilt § 45a Abs. 3 EStG) kann hingegen auf die Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, verzichtet werden (45a Abs. 3 Satz 2 EStG).

Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG mit der Bescheinigung nach den §§ 44, 45 KStG zusammengefasst wird (vgl. Abschnitt 97 Abs. 2 KStR).

 

III. Steuerbescheinigung nach § 45a EStG

a) Die als Anlagen 1 und 2 (hier nicht nochmals abgedruckt) beigefügten amtlich vorgeschriebenen Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG waren vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1998 zu verwenden. Von ihnen darf nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden.

Die Bescheinigungsmuster gemäß den Anlagen 1 und 2 (hier nicht nochmals abgedruckt) sind im BStBl 1995 I S. 280 veröffentlicht worden.

b) Die als Anlagen 3 und 4 beigefügten amtlich vorgeschriebenen Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG waren vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 zu verwenden. Von ihnen darf nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden.

Die Bescheinigungsmuster gemäß den Anlagen 3 und 4 sind im BStBl 1998 I S. 1223 veröffentlicht worden.

Nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Art. 2 Gesetz vom 6.8.1998 (BGBl 1998 I S. 1998) ist der anrechenbare Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.1998 zufließen, getrennt von der übrigen Kapitalertragsteuer zu bescheinigen.

Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen Abkürzungen entsprechend Abschnitt 99 Abs. 3 Satz 7 KStR in der ab Veranlagungszeitraum 1996 gültigen Fassung und für den Zinsabschlag die Abkürzung „ZASt” verwendet werden. Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern.

c) Die als Anlagen 5 und 6 (hier nicht nochmals abgedruckt) beigefügten amtlich vorgeschriebenen Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 2 EStG sind ab dem 1.1.2002 zu verwenden. Von ihnen darf nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden. Das Format des amtlichen Musters der Steuerbescheinigung ist nicht vorgeschrieben.

Die Bescheinigungsmuster gemäß den Anlagen 5 und 6 sind im BStBl 2001 I S. 514 veröffentlicht worden.

Das amtlich vorgeschriebene Muster bezieht sich ausschließlich auf die Steuerbescheinigung. Der Gutschriftteil bleibt der Gestaltung des Ausstellers überlassen und kann mit zusätzlichen Angaben versehen werden.

Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen Abkürzungen entsprechendAbschn. 9...

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