Eine "Besondere Lohnsteuerbescheinigung 2020" kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch übermitteln (sog. Härtefälle). In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ist der allgemeine Vordruck zu verwenden.

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