Rz. 35
Nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe getätigte Aufwendungen sind i. d. R. nicht mehr betrieblich veranlasst, da regelmäßig die bestehenden Verbindlichkeiten im Rahmen des Veräußerungsgewinnes erfasst werden. Gleichwohl folgt aus § 24 Nr. 2 EStG, dass nachträgliche Einkünfte und damit notwendigerweise auch Verluste entstehen können, sofern BA anfallen, die als sog. nachträgliche BA geltend gemacht werden können. Das ist insbesondere der Fall für Zinszahlungen auf Betriebsverbindlichkeiten, die nach der Betriebsaufgabe als Betriebsschuld verblieben sind, wenn die Betriebsschulden bei der Veräußerung vom Erwerber nicht übernommen werden oder wenn Schulden zwar übernommen werden, der Veräußerer aber mangels Zahlung des Erwerbers für die Schulden gleichwohl in Anspruch genommen wird, und soweit die Verbindlichkeiten nicht im Rahmen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe erfasst worden sind. Dies gilt nicht mehr, wenn die Verbindlichkeit nach der Aufgabe des Betriebes nicht getilgt worden ist, obwohl dem Veräußerer aus der Verwertung des Betriebsvermögens ausreichend Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Diese Zinszahlungen sind nicht mehr betrieblich veranlasst, es sei denn, wenn die Ablösung des Darlehens möglich war, der Berechtigte aber nicht zugestimmt hat. Er kann die Zinsaufwendungen aber ggf. als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von bei der Betriebsaufgabe zurückbehaltenen WG geltend machen, sog. Umwidmung. Schuldzinsen sind auch nach dem Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegende Verbindlichkeit nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnte. Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft nach Aufgabe der Gesellschaft Zinszahlungen für sein Sonderbetriebsvermögen leistet, wenn dieses Vermögen nicht zur Tilgung der Verbindlichkeit verwendet wird. Dies gilt aber nicht, wenn der Schuldtilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses oder Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen, wenn die Höhe der Schuld ungewiss ist oder wenn für die Schuld ein Erlass zu erwarten war. Nachträgliche BA liegen vor, wenn etwaige Gewährleistungsansprüche erst nach der Aufgabe des Betriebs geltend gemacht werden. Werden WG anlässlich der Betriebsveräußerung oder -aufgabe in das Privatvermögen (PV) überführt, sind weitere laufende Aufwendungen oder die AfA sowie Teilwertabschreibungen keine BA mehr. Vgl. aber zur Umwidmung eines Darlehens das BFH-Urteil vom 1.10.1996.
Rz. 36
Zu weiteren Einzelheiten s. EStH 24.2 "Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben".