OFD Hannover, Verfügung v. 7.8.2003, S 2113 - 8 - StH 225/S 2113 - 23 - StO 221
Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie werden entweder aus öffentlichen Kassen oder von privater Seite, dabei in der Regel von den leiblichen Eltern des Kindes geleistet. Zu der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege wurde mit Erlass des BMF, 7.2.1990, IV B 1 – S 2121 – 5/90, Stellung genommen.
Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes gilt Folgendes:
1. Bei den Vergütungen, die eine Pflegeperson für die Betreuung eines fremden Kindes erhält, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dies gilt auch für den Teil der Vergütung, der für den unmittelbaren Lebensunterhalt des betreuten Kindes verwendet wird. Eine § 3 Nr. 11 EStG entsprechende Steuerbefreiung gibt es für Zahlungen aus privaten Mitteln nicht.
2. Die Pflegepersonen leisten Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Betreuung des Kindes. Es ist anzunehmen, dass in privaten Pflegestellen Aufwendungen in etwa gleicher Höhe anfallen wie in Pflegestellen, für die Pflegegeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. In Anlehnung an die für Pflegegeldzahlungen aus öffentlichen Kassen getroffene Regelung wird daher aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden:
|
ab VZ 1998: |
ab VZ 2002: |
|
|
|
|
|
bei Tagespflege |
480 DM |
246 EUR |
(bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil) |
|
|
|
|
bei Wochenpflege (5 Tage) |
580 DM |
297 EUR |
|
|
|
|
|
bei Wochenpflege (6 Tage) |
640 DM |
328 EUR |
|
|
|
|
|
bei Vollzeit-/Dauerpflege |
750 DM |
384 EUR |
|
Die Anwendung der Betriebsausgabenpauschalen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Pflegestelle von einem Jugendamt vermittelt worden ist.
Bei der Bemessung der Betriebsausgabenpauschalen wurde berücksichtigt, dass die Kosten für den unmittelbaren Lebensbedarf des Kindes anders als bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen nicht steuerfrei erstattet werden können.
Außerdem wurde unterstellt, dass mit dem Pflegegeld auch Sachaufwendungen (z.B. für die Verpflegung des Kindes) abgegolten werden.
Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z.B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.
Entstehen der Pflegeperson dagegen keine oder nur unbedeutende Sachaufwendungen, sind die Betriebsausgabenpauschalen auf einen Betrag von 150 DM/77 EUR im Monat (bei Teilzeitpflege auf einen entsprechenden Anteil von 150 DM/77 EUR im Monat) zu kürzen.
Normenkette
EStG § 4