Justizministerium Baden-Württemberg v. 15.10.2008, 2000/0175

Fundstelle: Die Justiz 2008, S. 313

Zur Durchführung der §§ 5 und 87 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504) – LRiG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 579), bestimmt das Justizministerium gemäß § 101 LRiG Folgendes:

 

1. Beurteilungsgrundsätze

Die dienstliche Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für jede Personalentscheidung. Sie ermöglicht die Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes (Artikel 33 Abs. 2 GG). Von großer Bedeutung ist hierbei, dass von allen Beurteilern ein möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt und die Breite der Beurteilungsmöglichkeiten ausgeschöpft wird. Die Individualität der dienstlichen Beurteilung muss gewahrt werden.

Aus den dienstlichen Beurteilungen soll sich ein zutreffendes Gesamtbild der Persönlichkeiten der zu Beurteilenden ergeben. Ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unvoreingenommen und frei von persönlichen Rücksichtnahmen, objektiv und wahrheitsgemäß zu würdigen. Die dienstliche Beurteilung hat sich am Anforderungsprofil des ausgeübten bzw. angestrebten Amtes zu orientieren, wie es sich aus dem Gesetz und seiner Konkretisierung durch Anlage 3 ergibt.

Die dienstliche Beurteilung erfolgt nach §§ 5, 87 des Landesrichtergesetzes (LRiG). Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte ist die richterliche Unabhängigkeit (Artikel 97 GG, § 26 DRiG) zu beachten. Zum Inhalt einzelner richterlicher Entscheidungen darf nicht Stellung genommen werden. Jeder Eindruck einer Einflussnahme auf künftige richterliche Amtsgeschäfte ist zu vermeiden.

 

2. Beurteilungszeitpunkte für Richter auf Lebenszeit

Dienstliche Beurteilungen sind in den in § 5 Abs. 1 LRiG genannten Fällen und Zeitpunkten zu erstellen (Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung).

 

2.1 Regelbeurteilungen

Für einen Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eine Regelbeurteilung zu erstellen, wenn er seit vier Jahren nicht mehr beurteilt worden ist. Hierbei ist auf das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Beurteilung, nicht auf das Datum ihrer Erstellung abzustellen. Eine Anlassbeurteilung unterbricht den Beurteilungsrhythmus.

In den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit) sind die Regelbeurteilungen der Richter auf Lebenszeit alle vier Jahre zu festen Stichtagen zu erstellen. In der Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit werden Richter der Besoldungsgruppe R 1 erstmals zum 1. April 2009, Richter der übrigen Besoldungsgruppen erstmals zum 1. Juli 2009 beurteilt. In der Finanzgerichtsbarkeit wird hiervon abweichend der 1. April 2009 als einheitlicher Stichtag für die erstmalige Beurteilung der Richter aller Besoldungsgruppen bestimmt.

Ein Richter, der bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat und gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 LRiG in die Regelbeurteilung einbezogen werden möchte, soll den entsprechenden Antrag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraums bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten stellen. Der Antrag ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.

 

2.2 Anlassbeurteilungen

Anlassbeurteilungen sind bei einer Bewerbung sowie bei einem Wechsel des Gerichts oder der Dienstbehörde infolge einer Abordnung von mindestens sechs Monaten (auch Erprobungsabordnung) oder einer Versetzung zu erstellen. Auch nach Beendigung einer Abordnung von mindestens sechs Monaten sowie nach jeder Erprobungsabordnung ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen, soweit damit ein tatsächlicher Gerichts- oder Behördenwechsel verbunden ist. Wegen der Änderung der Geschäftsverteilung oder der Zuweisung zu einem anderen Spruchkörper wird keine dienstliche Beurteilung erstellt.

Die dienstlichen Verhältnisse erfordern die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LRiG insbesondere bei der Abordnung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit nach Ablauf von sechs Monaten. Die persönlichen Verhältnisse erfordern die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LRiG insbesondere beim Antritt einer Beurlaubung. Dauert die Beurlaubung nicht länger als sechs Monate oder hat der Richter beim Antritt der Beurlaubung bereits das 50. Lebensjahr vollendet, ist keine dienstliche Beurteilung zu erstellen, es sei denn, er hat einen Antrag nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LRiG gestellt.

 

2.3 Regel- und Anlassbeurteilung bei Beurteilungsstichtagen

Bei Anlassbeurteilungen anlässlich eines Wechsels des Gerichts oder der Dienstbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 LRiG ist abweichend von Ziff. 3 von einem Gesamturteil nach Maßgabe der Anlage 2 abzusehen, es sei denn, es handelt sich um eine Anlassbeurteilung bei Beendigung einer Abordnung an das Obergericht oder an das Justizministerium. Seit der letzten Regelbeurteilung erstellte Anlassbeurteilungen haben, wenn die Regelbeurteilung zu festen Stichtagen erfolgt, keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum. Bei der nachfolgend...

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