Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

 

1.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen(§§ 33 bis 67, § 31)[1],

 

2.

Grundvermögen(§§ 68 bis 94, § 31)[2],

 

3.

Betriebsvermögen(§§ 95 bis 109, § 31)[3].

 

4. (weggefallen)

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[3] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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