Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristgerechte Revisionseinlegung
Leitsatz (NV)
Einlegung der Revision beim BFH wahrt nicht die Frist. Das Risiko des verspäteten Eingangs der Revisionsschrift, die beim BFH statt beim Finanzgericht angebracht worden ist, trägt der Revisionsführer.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Bundesfinanzhof hat auf die Beschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 25. April 1985 V B 39/84 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 1984 I 143/81 zugelassen. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 23. Mai 1985 zugestellt worden. Mit dem am 18. Juni 1985 beim Bundesfinanzhof eingegangenen Schreiben vom 12. Juni 1985 hat der Beklagte Revision eingelegt. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats hat das Schreiben an das Finanzgericht weitergeleitet. Dort ist es am 25. Juni 1985 eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden.
Die Revision ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision bei dem Finanzgericht einzulegen. Die Frist zur Einlegung der Revision ist, da ihr Ende hier auf einen Sonntag fiel, am 24. Juni 1985 abgelaufen (§ 222 Abs. 2 ZPO, § 54 FGO).
Die Einlegung der Revision beim Bundesfinanzhof genügt nach dem eindeutigen Wortsinn des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO zur Fristwahrung nicht. Maßgebend allein ist der Eingang der Revisionsschrift beim Finanzgericht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. Beschluß vom 15. Januar 1973 VIII R 14/72, BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246).
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Er konnte der Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Urteil vom 27. März 1984 I 143/81 zweifelsfrei entnehmen, daß die Revision beim Finanzgericht einzulegen ist. Gründe der Entschuldigung für die Einlegung der Revision beim Bundesfinanzhof sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Ohne Bedeutung ist auch, daß die Revisionsschrift des Beklagten erst am 24. Juni 1985 zur Weiterleitung an das Finanzgericht zur Post gegeben wurde. Das Risiko des verspäteten Eingangs beim Finanzgericht trägt allein der Beklagte (vgl. Beschlüsse des BFH vom 15. April 1970 I R 148/69, BFHE 98, 536, BStBl II 1970, 498, und vom 12. Januar 1968 VI R 278/67, BFHE 91, 341, BStBl II 1968, 350).
Fundstellen