Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des BFH für Aussetzung der Vollziehung nach Einlegung der NZB - Nach Verwerfung der NZB keine Aussetzung der Vollziehung mehr
Leitsatz (NV)
1. Der BFH ist als ,,Gericht der Hauptsache" (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, wenn Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt ist.
2. Ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden, so können die - die Aussetzung der Vollziehung begründenden - ,,ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes" (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr bestehen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1981 und 1982 in Höhe der ,,streitigen Abschlußzahlungen". Zur Begründung seines Antrags bezieht er sich auf seine Aussetzungsanträge im Klageverfahren sowie auf die Begründung seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Nach seiner Auffassung hätten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1981 und 1982 die von ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienhauses aufgewendeten Bankzinsen in vollem Umfang bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Betriebsausgaben abgezogen werden müssen.
Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) beantragt, das Begehren des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger begehrte letztlich den Abzug von Zinsen, die auf die Finanzierung seiner Wohnung entfielen; dem stehe § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen. Deshalb sei auch seine Klage vom Finanzgericht (FG) zu Recht abgewiesen worden. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision habe keine Aussicht auf Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Nach § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts die Vollziehung aussetzen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids im Revisionsverfahren zu befinden, so ist er als das Gericht der Hauptsache auch für das Antragsverfahren nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO zuständig. Das gilt jedenfalls von der Einlegung der Revision an, gegebenenfalls aber auch schon mit der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Mai 1967 VI S 3/67, BFHE 89, 114, BStBl III 1967, 530). Da im Streitfall Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt ist, ist der BFH mithin für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung zuständig.
Der Antrag ist indessen nicht begründet. Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten ,,ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) liegen im Streitfall nicht vor.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (BFH-Beschluß vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Im Streitfall ist die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats IV B 34/88 vom heutigen Tage als unzulässig verworfen worden. Damit ist das Urteil des FG vom 2. August 1987, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.
Fundstellen
Haufe-Index 424279 |
BFH/NV 1990, 40 |