Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an eine Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
Wird eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des BFH gerügt, so muss der Beschwerdeführer auch nach neuem Revisionszulassungsrecht die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der Entscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen 7 K 298/01) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Macht der Beschwerdeführer geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 40). Wird --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gerügt, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der Entscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung bestimmter und abstrakter Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung, mit denen das Finanzgericht (FG) von den von den Klägern bezeichneten Entscheidungen des BFH vom 27. Oktober 1999 II R 3/97 (BFH/NV 2000, 883) und vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34) abgewichen sein soll. Solche Rechtssätze lassen sich auch nicht finden, da das FG hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundstückskauf- und Bauerrichtungsvertrag von den abstrakten Vorgaben in den beiden genannten BFH-Urteilen ausgegangen ist.
Im Kern erschöpfen sich die Divergenzrügen der Kläger darin, das FG habe die vom BFH entwickelten (abstrakten) Rechtssätze unrichtig auf den Einzelfall angewendet, insbesondere die Tatsachen und die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Divergenz i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, 381, BStBl II 1995, 890, 891; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451).
Materiell-rechtlich werden die Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen (BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331) auch dann gegeben ist, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwar hinsichtlich der Bebauung noch nicht gebunden ist, ihm aber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wurde (BFH-Urteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, sowie BFH-Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663). Im letzteren Falle indiziert bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung (BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).
Fundstellen