Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit des Rechtsmittels bei Vertretung durch Steuerberatungs-GmbH
Leitsatz (NV)
Dem Vertretungsgebot ist nicht genügt, wenn das Rechtsmittel den äußeren Umständen nach von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt worden und nicht davon auszugehen ist, daß der die Rechtsmittelschrift unterzeichnende Steuerberater persönlich für den Beteiligten gehandelt hat.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- hier die Revision -- unwirksam.
So verhält es sich im Streitfall. Die Revision ist von einer Steuerberatungs-GmbH eingelegt und von einem der Mitgeschäftsführer (dem Steuerberater M) unterschrieben worden (" ... legen wir ... ein ... "); Umstände, die gleichwohl die Annahme begründen könnten, der unterzeichnende Steuerberater persönlich habe das Rechtsmittel für den Kläger und Revisionskläger eingelegt -- etwa Bezeichnung des Beraters als Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsschrift oder auch Vorlage einer auf ihn persönlich lautenden Vollmacht (hierzu z. B. BFH-Urteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282; Beschluß vom 18. Januar 1993 I B 97/92, BFH/NV 1994, 649) -- liegen nicht vor. Ob das Schreiben sämtlicher Geschäfts führer vom 9. August 1994, mit dem unter Bezug auf die Revisionsschrift ("unser Schreiben") die "durch ... M ... eingelegte Revision" bestätigt und eine auf jeden der Berater einzeln lautende Prozeßvollmacht eingereicht wurde, als Genehmigung (Wiederholung) des Rechtsmittels angesehen werden könnte, kann dahinstehen. Eine "Genehmigung" wäre jedenfalls unbehelflich, da das Schreiben vom 9. August 1994 erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangen ist (BFH/NV 1994, 649; vgl. auch BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651).
Fundstellen
Haufe-Index 423761 |
BFH/NV 1995, 426 |