Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe eines beauftragten Büroservice in der Rechnung eines ausländischen Ausstellers
Leitsatz (NV)
In der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnung i.S. des § 14 UStG muß in der Regel die zutreffende Anschrift des Rechnungsausstellers als Grundlage für dessen Identifizierbarkeit vermerkt sein. Es ist zweifelhaft, ob es für die Identifizierung eines im Inland nicht ansässigen Unternehmers ausreicht, daß er auf seinen Rechnungen Anschrift und Telefonnummer eines von ihm beauftragten Büroservice angibt, oder ob es erforderlich ist, daß er darüber hinaus auf seine (Geschäfts- oder Wohnsitz-) Anschrift im Ausland hinweist.
Normenkette
UStG 1993 § 14 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betrieb u.a. einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Im Streitjahr (1996) erwarb sie vier in Italien hergestellte neue PKW von einem Lieferer, der sich und seine Anschrift auf den Rechnungen mit "W (inländische Anschrift)" bezeichnete. Die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) versagte im Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 3. Juni 1998 den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das FA vertrat im Schreiben vom 11. August 1998 die Auffassung, die Rechnungen erfüllten nicht die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Denn bei der in den Rechnungen angegebenen Anschrift handele es sich um eine "Deckadresse", die keine Schlüsse auf den leistenden Unternehmer bzw. dessen Aufenthalt zulasse. Unter der angegebenen Anschrift habe sich lediglich ein Büroservice-Unternehmen befunden, dessen Dienste in Anspruch genommen worden seien, ohne daß dort geschäftliche Aktivitäten entwickelt worden seien. Über den gegen den Bescheid eingelegten Einspruch der Antragstellerin hat das FA noch nicht entschieden.
Nachdem das FA den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides auszusetzen, abgelehnt hatte, stellte diese beim Finanzgericht (FG) einen entsprechenden Antrag. Das FA beantragte die Abweisung. Es vertrat nunmehr die Auffassung, daß der Rechnungsaussteller nicht als Unternehmer anzusehen sei und die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht erbracht habe. Das FA wiederholte die im Schreiben vom 11. August 1998 vorgebrachten Gründe und führte ergänzend aus, auf dem betrieblichen Bankkonto des Rechnungsausstellers seien keinerlei Umsätze zu verzeichnen gewesen.
Das FG setzte die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1996 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aus. Seine Auffassung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begründete das FG wie folgt: W sei als Unternehmer zu beurteilen. Denn er sei beim Verkauf der PKW im eigenen Namen aufgetreten, er habe für das Geschäft geworben, den Kaufvertrag geschlossen, die Fahrzeuge überbracht, Rechnungen erteilt und das Geld entgegengenommen. Die Lieferungen seien ausgeführt worden; für die Annahme von Scheingeschäften fehlten hinreichende Anhaltspunkte.
Die von W ausgestellten Rechnungen seien so beschaffen, daß der Aussteller identifiziert werden könne. Es sei erkennbar, daß der Rechnungsaussteller eine natürliche Person sei, die unter einer Bezeichnung auftrete, die die Qualifizierung des Handelnden als Einzelunternehmer nicht verschleiere. In den Rechnungen sei kein "Scheinsitz" angegeben worden. W, der in Italien wohnhaft sei, habe den Handel mit PKW im Inland ausschließlich im Rahmen seiner Reisetätigkeit verwirklicht. Die Beauftragung des Servicebüros habe sicherstellen sollen, daß er postalisch und telefonisch erreichbar gewesen sei. Die in den Rechnungen angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers sei demnach bei summarischer Prüfung nicht als unzutreffend oder verfälschend zu beurteilen; sie sei allenfalls ergänzungsbedürftig, weil der Hinweis auf die italienische Wohnsitzanschrift fehle. Dieser Mangel rechtfertige nicht die Versagung des Vorsteuerabzugs.
Mit der (vom FG zugelassenen) Beschwerde macht das FA geltend, zur Erlangung des Vorsteuerabzugs sei es für die zutreffende Angabe der Anschrift in einer Rechnung erforderlich, daß der leistende Unternehmer seine Eigenschaft als Nichtinländer bzw. seinen sonstigen Auslandsbezug kenntlich mache. Diese Voraussetzung erfüllten die Rechnungen des W nicht. W sei im übrigen lediglich zur Vermeidung der Erwerbsbesteuerung in eine fingierte Lieferkette eingeschaltet worden.
Das FA beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen.
1. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281, und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.)
2. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) setzt voraus, daß ein Unternehmer an den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt und hierfür in Rechnungen i.S. des § 14 UStG die Steuer gesondert ausgewiesen hat. Die Angaben im Abrechnungspapier müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.). Hierzu ist in der Regel die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis der Identifizierbarkeit des leistenden Unternehmers und ―entgegen der Ansicht des FA― nicht etwa daraus, daß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG auf § 14 Abs. 1 UStG verweisen würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, unter II. 2. a, m.N.).
3. Das FG hat es bei summarischer Prüfung zur Identifizierung des leistenden Unternehmers im Streitfall als ausreichend angesehen, daß W auf den Rechnungen die Anschrift und Telefonnummer des von ihm beauftragten Büroservice-Unternehmens angegeben hat. Das FG bezeichnete es zu Recht als zweifelhaft, ob es für die Identifizierung eines im Inland nicht ansässigen Unternehmers, der auf seinen Rechnungen Anschrift und Telefonnummer eines von ihm beauftragten Büroservice angibt, erforderlich ist, daß dieser darüber hinaus auf seine Geschäfts- oder Wohnsitzanschrift im Ausland hinweist. Diese Rechtsfrage ist noch nicht entschieden. Es fragt sich, ob eine Aussage allgemeiner Art möglich ist, daß die Angabe eines Büroservice auf einer Rechnung zur Identifizierung des ausländischen Rechnungsausstellers ausreicht oder daß in diesen Fällen die Angabe der ausländischen (Geschäfts- oder Wohnsitz-)Anschrift erforderlich ist. Falls eine generelle Aussage hierzu nicht möglich sein sollte, ist es als eine Frage des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Angabe des Büroservice durch W eine hinreichende Identifizierung des Rechnungsausstellers im Zeitpunkt der Leistung und Rechnungsausstellung ermöglichte. Hierzu sind bisher vom FA die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden.
Fundstellen
BFH/NV 1999, 1652 |
BBK 2000, 4 |