Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Eintragung eines Betrages negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Lohnsteuerkarte vor Fertigstellung eines nach § 7b EStG begünstigten Objekts
Leitsatz (NV)
Es ist rechtlich zweifelhaft, ob ein Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des begünstigen Objekts eingetragen werden kann.
Normenkette
EStG §§ 7b, 39a Abs. 1 Nr. 6; FGO § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte die Eintragung eines Freibetrags wegen Verlustes aus Vermietung und Verpachtung auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1982. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab, weil das nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigte Gebäude noch nicht fertiggestellt sei.Das Finanzgericht (FG) gab mit seiner Entscheidung vom 23. März 1982 der Klage statt, weil der Kläger bereits vor Fertigstellung des Gebäudes einen Anspruch auf Eintragung des begehrten Freibetrags habe; es ließ die Revision zu.
Mit seiner beim FG am 9. Juli 1982 eingegangenen Revision gegen das dem FA am 22. Juni 1982 zugegangene finanzgerichtliche Urteil beantragte das inzwischen zuständig gewordene FA die Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Kläger beantragte, die Revision abzuweisen.
Die Beteiligten sind vom Vorsitzenden des Senats darauf hingewiesen worden, daß nach Ablauf des 31. März 1983 der angefochtene Verwaltungsakt seine Erledigung gefunden hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650). Sie sind um Äußerung gebeten worden und um die Angabe, welchen Antrag sie stellen (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, und in BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650).
Die Beteiligten erklärten darauf übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.
Entscheidungsgründe
Auf die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten hin ist der Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt anzusehen. Das angefochtene Urteil ist damit hinfällig geworden.
Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Er hat diese gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes unter den Beteiligten in der Weise aufgeteilt, daß sie jeder von ihnen zur Hälfte zu tragen hat.
Zwar hat das Gericht über die Kostenpflicht grundsätzlich nach dem mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zu entscheiden. Dabei braucht es jedoch nicht schwierigen Rechtsfragen nachzugehen. Wenn sich infolgedessen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen läßt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (Beschluß des BFH vom 21. Februar 1968 I B 56/57, BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414).
Der mutmaßliche Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits läßt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, da die Rechtsfrage, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildete, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Allerdings hatte der BFH mit Urteil vom 6. März 1980 VI R 148/77 (BFHE 130, 290, BStBl II 1980, 509) entschieden, daß ein Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des begünstigten Objekts eingetragen werden dürfe. Demgegenüber treten jedoch mehrere FG und ein Teil der Literatur mit gewichtigen Argumenten für eine Eintragbarkeit auch schon vor Fertigstellung ein, sofern mit der Fertigstellung in dem betreffenden Jahr sicher gerechnet werden könne (Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1980 II 173/80 AE, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 617; Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. März 1982 VI 44/82, EFG 1982, 536; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 39a EStG, grüne Blätter zu Abs. 1 Anm. V; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 39a Rdnr. 15a für die Zeit der Veranlagungszeiträume vor 1984; ebenso Schmidt, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 39a Anm. 4; Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 39a Anm. 13; anderer Ansicht Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, § 39a Rz. 10).
Fundstellen
Haufe-Index 414127 |
BFH/NV 1986, 90 |