Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert des Verfahrens über eine einstweilige Anordnung, in dem sich der Antragsteller gegen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen wendet, ist auf 10 % des Betrages zu bemessen, dessentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird (Anschluß an BFHE 120, 338)1).

 

Normenkette

GKG § 13

 

Fundstellen

Haufe-Index 72526

BStBl II 1978, 159

BFHE 1978, 26

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