Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert des Verfahrens über eine einstweilige Anordnung, in dem sich der Antragsteller gegen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen wendet, ist auf 10 % des Betrages zu bemessen, dessentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird (Anschluß an BFHE 120, 338)1).
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 72526 |
BStBl II 1978, 159 |
BFHE 1978, 26 |
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