Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträgliche Richterablehnung
Leitsatz (NV)
Die Richterablehnung soll den Richter an der weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren hindern. Ein Ablehnungsgesuch nach Beendigung dieser Tätigkeit ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 46 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Die Ablehnung des Richters N wegen Besorgnis der Befangenheit ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wie das Finanzgericht (FG) zu Recht entschieden hat.
Die Ablehnung eines Richters kann nur den Zweck haben, den Richter an der weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach Beendigung dieser Tätigkeit gestellt wird, ist daher gegenstandslos.
Im vorliegenden Fall hatte der abgelehnte Richter in diesem Sinne seine Tätigkeit spätestens dann beendet, als der FG-Beschluß vom 20. März 1989 dem Finanzamt (FA) am 31. März 1989 zugestellt worden war. Denn mit diesem Zeitpunkt war der Beschluß einem der Beteiligten wirksam bekanntgegeben worden und daher kein gerichtsinterner Vorgang mehr, den die zuständigen Richter ohne prozessuale Einschränkung hätten ändern können (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. März 1980 I B 23/80, BFHE 130, 20, BStBl II 1980, 335).
Daß Beschlüsse nach Satz 1 des § 69 Abs. 3 FGO gemäß Satz 5 dieser Vorschrift jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, ändert nichts an diesem Ergebnis. Mit dieser Regelung berücksichtigt das Gesetz nur, daß die summarische Betrachtung des § 69 Abs. 3 FGO sich im Laufe des Hauptverfahrens durch neue Tatsachen ändern und die bisherige Entscheidung im Aussetzungsverfahren daher überholt sein kann. Ohne diese Voraussetzungen bleibt es dagegen bei der bisherigen Aussetzungsentscheidung. Denn mit der gleichen Begründung kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht beliebig wiederholt werden (vgl. dazu die BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1968 IV B 40/68, BFHE 93, 543, BStBl II 1969, 40, und vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318). Art. 3 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit bestätigt im wesentlichen nur die bisherige Rechtsprechung.
§ 134 FGO ist hier ohne jede Bedeutung. Denn er setzt der Fortführung bzw. erneuten Durchführung eines Verfahrens noch engere Grenzen als die beiden vorgenannten Vorschriften.
Irgendwelche Einwände gegen diese vorgenannten Gründe, auf welchen auch die Entscheidung des FG beruht, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Antragsteller tragen vor, ein anderer Richter hätte in der Aussetzungssache nicht zu ihren (der Antragsteller) Ungunsten entschieden. Der abgelehnte Richter habe parteilich entschieden; seine Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer bei Bauherrenmodellen müßten ,,alle für nichtig erklärt werden". Eine Richterablehnung sei, da ein parteilicher Beschluß ergangen sei, auch noch nach der Sachentscheidung des Gerichts zulässig, weil es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen noch aufhebungsfähigen und änderbaren Beschluß handele.
Derartige Ausführungen setzen sich nicht mit den Gründen des angefochtenen FG-Beschlusses vom 10. Oktober 1989 auseinander. Sie lassen nur erkennen, daß die Antragsteller nicht mit dem FG-Beschluß vom 20. März 1989 einverstanden sind, der die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide abgelehnt hat. Dieser Beschluß ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Fundstellen
Haufe-Index 423042 |
BFH/NV 1990, 724 |