Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung nicht bei rechtskräftigem Urteil

 

Leitsatz (NV)

Ist der angefochtene Bescheid unanfechtbar geworden, nachdem das angefochtene Urteil durch Zurückweisung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde und Verwerfung der eingelegten Revision Rechtskraft erlangt hat, so ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides unbegründet.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 5 S. 3

 

Tatbestand

Der Beklagte, Beschwerdegegner, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) hat den Kläger, Beschwerdeführer, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH als Haftenden für von dieser nicht angemeldete und gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von X DM in Anspruch genommen. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Kläger hat daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt und außerdem die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dazu hat er ausgeführt, das FA habe einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom ... zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision mit Beschlüssen vom heutigen Tage zurückgewiesen. Damit ist das FG-Urteil rechtskräftig und der Haftungsbescheid unanfechtbar geworden. Das ergibt sich aus § 115 Abs. 5 Satz 3 FGO in bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde und hinsichtlich der Revision daraus, daß die eingelegte Revision als unzulässig verworfen wurde und eine erneute Revision wegen Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr zulässig ist. Infolgedessen kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung lägen vor (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1994 V S 26/92, BFH/NV 1995, 605, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421414

BFH/NV 1996, 765

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge