Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutionsklage
Leitsatz (NV)
Die Restitutionsklage zum BFH ist nicht deshalb statthaft, weil dieser in einem vergleichbaren Fall anders als in dem gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Endurteil entschieden hat.
Normenkette
FGO §§ 134, 142 Abs. 1; ZPO §§ 580, 114
Tatbestand
Auf Antrag des beklagten Finanzamts (FA) als Vollstreckungsbehörde hat das zuständige Amtsgericht (Grundbuchamt) Sicherungshypotheken auf dem Miteigentumsanteil des Antragstellers an Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Nach erfolgloser Beschwerde gegen das Eintragungsersuchen hob das Finanzgericht (FG) den Grundbucheintragungsantrag des FA mangels Bekanntgabe an den Antragsteller auf. Die Revision des FA führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage des Antragstellers gegen das Eintragungsersuchen.
Der Antragsteller beantragt mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobenen Restitutionsklage die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens; ferner beantragt er, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren zu bewilligen. Er stützt sein Restitutionsbegehren darauf, daß der Senat - angeblich - in einem von der Sache her gleichliegenden Fall zugunsten des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) entschieden habe. Das gegen ihn, den Antragsteller, ergangene Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze ihn in seinen Grundrechten.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller kann für seine Restitutionsklage keine PKH gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der BFH als Revisionsgericht für die vom Antragsteller erhobene Restitutionsklage überhaupt zuständig ist (vgl. § 134 FGO i. V. m. § 584 Abs. 1 letzte Alternative ZPO; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 134 FGO Tz. 17). Diese ist jedenfalls nicht statthaft, weil der Antragsteller in seiner Klageschrift keinen der in § 580 ZPO abschließend aufgezählten Restitutionsgründe benannt hat. Er stützt seine Wiederaufnahmeklage darauf, daß der Senat in einem vergleichbaren Fall rechtlich anders entschieden habe als in dem in seiner Sache ergangenen rechtskräftigen Endurteil. Eine solche Änderung der Rechtsprechung wäre aber - wenn sie vorläge - kein Restitutionsgrund (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 580 Anm. 1); dasselbe gilt auch für die angebliche Rechts- und Verfassungswidrigkeit der ergangenen Entscheidung. Der Antragsteller kann sich jedenfalls nicht auf den Restitutionsgrund berufen, daß das Urteil eines Gerichts, auf welches das angegriffene Urteil des Senats in seiner Sache gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (§ 580 Nr. 6 ZPO). Er hat auch nicht behauptet, daß er ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil aufgefunden habe oder zu benutzen in den Stand gesetzt sei, das eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7a ZPO). Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß er seine Rechtsprechung nicht geändert hat.
Fundstellen
Haufe-Index 422792 |
BFH/NV 1991, 397 |