Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung eines PKH-Antrags
Leitsatz (NV)
Zum Mindestmaß der Begründung eines PKH-Antrags, der in der Revisionsinstanz zur Durchführung eines noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens (Nichtzulassungsbeschwerde) von dem nicht postulationsfähigen Antragsteller selbst eingereicht worden ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3, § 142; ZPO § 114; BFHEntlG Art.1 Nr. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen mehrere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts betreffend die Bankkonten des Antragstellers mangels Durchführung von außergerichtlichen Vorverfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller beantragt, ihm zum Zwecke der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß der Antragsteller sich nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozeßgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang nach Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG -- (vgl. BFH-Beschluß vom 23.Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m.w.N.).
Der PKH-Antrag ist auch nicht bereits deshalb abzulehnen, weil das Rechtsmittel, auf das er sich bezieht (Nichtzulassungsbeschwerde), nicht mehr fristgerecht unter Wahrung des vorgeschriebenen Vertretungszwangs gemäß Art.1 Nr.1 BFH EntlG eingelegt werden kann. Da der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) bei dem Prozeßgericht den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) vorgelegt hat, müßte ihm, wenn der PKH-Antrag Erfolg hätte, wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zum Zwecke der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den beizuordnenden Rechtsanwalt oder einen anderen nach Art.1 Nr.1 BFHEntlG befugten Vertreter gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13.Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450, m.w.N.).
2. Die Bewilligung von PKH setzt aber u.a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der von dem Antragsteller angekündigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG nicht gegeben.
Wird -- wie im Streitfall -- in der Revisionsinstanz ein PKH-Antrag zur Durchführung eines noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens von dem nichtpostulationsfähigen Antragsteller selbst eingereicht, so ist streitig, welches Mindestmaß an Begründung dieser Antrag enthalten muß, insbesondere ob dargetan werden muß, welcher Zulassungsgrund mit der Beschwerde geltend gemacht wird. Der Senat braucht für den Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob -- wie allgemein verlangt wird -- zumindest in laienhafter Weise der Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet werden muß (so BFH/NV 1990, 450, und BFH-Beschluß vom 8.August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185) oder ob an den nicht vertretenen mittellosen Antragsteller solche Begründungsanforderungen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten des in Betracht kommenden Rechtsmittels anhand der Vorentscheidung und des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (so der II.Senat des BFH in BFH/NV 1991, 338, 340). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn.1 bis 3 FGO ergeben sich hier weder aus der Begründung des Antragstellers zu seinem PKH-Antrag noch aus der Vorentscheidung in Verbindung mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG.
Der Antragsteller hat keine Zulassungsgründe vorgetragen, obwohl er auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils hingewiesen worden ist. In seinem Schriftsatz . . . wendet er sich lediglich gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungen und kündigt -- ohne nähere Begründung -- Wiederaufnahmeverfahren vor den Zivilgerichten und Finanzgerichten an. Auch das Urteil des FG und das Protokoll über die mündliche Verhandlung bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen werden müßte. Das FG hat die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe Beschwerden gegen die Pfändungen erhoben, mit überzeugenden Gründen zurückgewiesen. Zu diesen maßgeblichen Entscheidungsgründen hat sich der Antragsteller nicht geäußert, obwohl sie sein persönliches Verfahrensverhalten betreffen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß auch bei Einlegung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (Art.1 Nr.1 BFHEntlG) die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 418445 |
BFH/NV 1993, 262 |