Entscheidungsstichwort (Thema)
Besorgnis der Befangenheit wegen abwertender Äußerungen des Richters über die juristische Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten
Leitsatz (NV)
1. Abwertende Äußerungen gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei können die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Partei begründen, wenn die Äußerungen zu Zweifeln der Partei an der Unvoreingenommenheit des Richters gegenüber dem Gegenstand des Verfahrens berechtigen.
2. Äußerungen eines mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beauftragten Richters, die Schlußfolgerungen des Prozeßbevollmächtigten seien völlig verfehlt und beruhten wohl auf unzureichender Einsicht, dem Prozeßbevollmächtigten mangle es an juristischer Sorgfalt, können die Besorgnis der Befangenheit begründen, weil die Partei bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen kann, daß der abgelehnte Richter die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen werde, weil er sie von vorneherein als fragwürdig ansieht.
3. Eine abwertende Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten des Prozeßbevollmächtigten stehen einem Richter weder allgemein zu, noch sind sie im Hinblick auf eine sachbezogene Beurteilung des Sach- und Rechtsstandes geboten. Der Richter hat nicht die fachliche Qualität eines Schriftsatzes und dessen Verfassers zu bewerten, sondern zu prüfen, ob die Ausführungen für den Streitfall rechtlich erheblich sind oder nicht.
Normenkette
FGO § 51; ZPO § 42 Abs. 2
Tatbestand
Beim Finanzgericht (FG) sind anhängig eine Klage der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1969 und 1970 (Az. . . K 357/82 E) und eine Klage der Klägerin wegen Umsatzsteuer 1973 und 1974 (Az. . . . K 358/82 U). Das Aussetzungsbegehren der Klägerin wegen Einkommensteuer 1969 und 1970 hatte Erfolg. Die von der Klägerin beantragte Aussetzung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 1973 und 1974 war vom FG mit Beschluß vom 26. Januar 1983 als unzulässig abgelehnt worden (Az. . . . 64-65/ 82 A); durch weitere Beschlüsse vom 4. Mai 1984 (Az. . . . 71/83 A) und vom 12. Juni 1985 (Az. . . . 216/84 A) hatte das FG weitere Aussetzungsanträge als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom April 1988 (,,. . . 4.88"), eingegangen beim FG am 2. Mai 1988, stellte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 1973 und 1974; als Beklagter, Antragsgegner und Beschwerdegegner bezeichnete sie das Finanzamt (FA), das die Umsatzsteuerbescheide erlassen hatte. Wörtlich heißt es dann:
,,Es wird beantragt:
a) den Beschluß vom 26. 1. 83 . . . 64/82 A (E) aufzuheben und rückwirkend ab 1. 1. 82 gemäß BFH vom 10. 12. 86 I B BStBl. 87 S. 389 die Steuern auszusetzen,
b) dem Ag. die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Gründe
Die Ast. hat zum 30. 6. 74 ihren Gewerbebetrieb aufgegeben. Die Bescheide wurden im Dez. 81 an ihren Wohnort in K durch den Ag. zugestellt. Die Hauptsache ist anhängig im Verfahren . . . 358/82 U.
Gemäß BFH vom 11. 12. 87 III R 228/84 sind die Bescheide ersatzlos aufzuheben (BStBl. 88 S. 231), da der Ag. im Zeitpunkt der Erlasse der Bescheide unzuständig war.
Der Ag. lehnte mit Schreiben vom 19. 4. 88 die Aussetzung ab, da nach seiner Meinung durch den BFH-Beschluß die USt wegen § 21 AO nicht betroffen wird.
Sollte der Ag. diese Ansicht vortragen, so wird schon vorsorglich dagegen folgendes eingewendet:
Nach dem oben zitierten BFH-Beschluß war die Aussetzung gegeben, da im Zeitpunkt der Bescheiderlasse die Geschäftsleitung nicht mehr beim alten Betriebsfinanzamt lag. § 21 AO regelt die Zuständigkeit nur, wenn der Unternehmer sein Geschäft betreibt, es wird also in der Gegenwart gesprochen. In 1981 hat aber die Ast. das Unternehmen nicht mehr betrieben. Gemäß BFH BStBl. 71 S. 518 wird das Unternehmen dort betrieben, wo der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt, wo seine Geschäftstätigkeit erfolgt. D. h. Geschäftstätigkeit und Geschäftsleitung sind identische Begriffe. Siehe Tipke/Kruse § 180 Anm. 39. In dem obigen zitierten Urteil wurde vom BFH auch die Anwendung von § 180 Abs. 2 b AO ausgeschlossen.
Es wird weiter beantragt, die Beschlüsse vom 4. 5. 84 . . . 71/83 U und . . . 216/84 vom 12. 6. 85 aufzuheben."
Am 13. Mai 1988 sandte die Geschäftsstelle ein vom Berichterstatter des für die Entscheidung zuständigen Senats, dem Richter am Finanzgericht (RiFG) S entworfenes Schreiben ,,auf richterliche Anordnung" an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Dieses enthält u. a. folgende Ausführungen:
. . .,,Es wird gebeten, sich in Ihren Schriftsätzen künftig um genauere Stellungnahmen und Verfahrensanträge als bisher zu bemühen. Der vorstehende Antrag bezieht sich ersichtlich auf die Einkommensteuer 1969, 1970, 1973 und 1974. Dabei ist jedoch . . . anzunehmen, daß das Finanzamt dem Aussetzungsbegehren hinsichtlich der Einkommensteuer 1970, 1973 und 1974 seinerzeit bereits entsprochen hat. Auch muß vermutet werden, daß der Einkommensteuerbescheid 1969, dessen Vollziehungsaussetzung der Senat nach Art. 3 § 7 VGFGEntlG abgelehnt hat, bereits vollzogen worden ist, so daß sich Ihr Antrag somit allenfalls auf eine Aufhebung der Vollziehung richten könnte. Es obliegt im Aussetzungsverfahren zuallererst den Beteiligten, sich klar und umfassend zu äußern. In der Sache selbst lassen weder das vorgenannte Antragsschreiben noch der Schriftsatz vom 14. 3. 1988 . . . eine zutreffende Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 15. 4. 1986 VIII R 325/84, BStBl II 1987, 195, und vom 11. 12. 1987 III R 228/84, BStBl II 1988, 230, erkennen. Der BFH . . . beschäftigt sich mit der sachlichen Zuständigkeit für eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO, die ihrerseits Voraussetzung für die Bejahung einer örtlichen Zuständigkeit nach § 19 Abs. 3 AO . . . ist. . . . Die Verletzung der §§ 18, 19 AO . . . in dieser gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO getroffenen Zuordnung ist allerdings ein z. B. auch nach § 127 AO nicht heilbarer Rechtsfehler. Ihre weitergehende pauschal verallgemeinernde Schlußfolgerung in den vorgenannten Schriftsätzen vom 14. 3. 1988 und ,4.88`, daß die ,Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften . . . ein nicht heilbarer Rechtsfehler` sei, ist demgegenüber völlig verfehlt und beruht wohl auf unzureichender Einsicht in das durch den BFH angesprochene (spezielle) Problem. Selbstverständlich unterliegt insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Besteuerung nach dem Einkommen (§ 19 AO) und nach dem Umsatz (§ 21 AO) auch weiterhin z. B. dem Regelungsinhalt des § 127 AO (keine Aufhebung des Verwaltungsakts bei Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können) und ist insoweit ,heilbar`. Die Hoffnung der Klägerin und Antragstellerin (bz. ihres Prozeßbevollmächtigten), durch einen bloßen - mehr oder weniger hingeworfenen - Rekurs auf die genannte neuere BFH-Rechtsprechung dem vor über 5 Jahren beschiedenen Aussetzungsbegehren gleichsam neuen Lebenserfolg zu verschaffen, dürfte sich kaum bestätigen. Ihnen wird anheimgestellt, das alles noch einmal zu durchdenken, und aufgegeben, sich zum weiteren Verfahrensfortgang in vorliegender (neuen) Antragssache . . . V 196/88 (E) zu äußern. Ob der Antrag überhaupt zulässig ist, bleibt vorerst dahingestellt."
Daraufhin lehnte der Prozeßbevollmächtigte den RiFG S wegen Besorgnis der Befangenheit mit folgender Begründung ab: ,,Die Stellungnahme vom 13. 5. läßt sich besonders auf S. 2 wie die Vorwegnahme einer Entscheidung aus. Ob die Antragstellerin oder der Bevollmächtigte Hoffnungen haben, sind subjektive unsachliche Äußerungen, die nicht erkennen lassen, daß ohne Voreingenommenheit entschieden wird."
In seiner dienstlichen Äußerung vom 30. Mai 1988 führte der abgelehnte Richter aus, daß dem Text des Schreibens vom 13. Mai 1988 und den darin enthaltenen Rügen mangelnder juristischer Sorgfalt keinerlei Voreingenommenheit seinerseits zugrunde liege.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1988 vertrat der Prozeßbevollmächtigte die Auffassung, daß die in der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters enthaltene Aussage ,,mangelnde juristische Sorgfalt" eine subjektive Wertung sei, die zeige, ,,daß das Ablehnungsgesuch für dieses und das Hauptverfahren berechtigt" sei.
Durch Beschluß vom 24. Juni 1988 wegen Umsatzsteuer 1973 und 1974 sowie Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer 1973 und 1974 hat das FG ohne Beteiligung des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Eine Richterablehnung wegen Befangenheit sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, so führt das FG aus, wenn Befangenheit gegenüber einem Prozeßbeteiligten bestehe. Das Verhalten gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten begründe deshalb nur dann den Vorwurf der Voreingenommenheit, wenn es auch der Partei gegenüber in Erscheinung getreten sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Zwar enthielten die beanstandeten Formulierungen den Vorwurf mangelnder juristischer Sorgfalt; die Klägerin werde von dieser Rüge jedoch nicht betroffen; sie richtet sich ihrem Wesen nach nicht gegen diese, sondern gegen ihren Prozeßbevollmächtigten. Aber selbst wenn die beanstandeten Sätze als auch gegen die Klägerin gerichtet verstanden werden dürften, begründeten sie noch nicht den Vorwurf der Befangenheit. Zwar sei dem Prozeßbevollmächtigten zuzugeben, daß die beanstandeten Formulierungen - insbesondere auch in ihrer Aneinanderreihung - eine ungewöhnliche und unnötige sprachliche Schärfe in die Erörterung der Rechtsfragen brächten. Sie ließen aber noch nicht den Schluß zu, der Berichterstatter werde sich bei der Rechtsfindung von unsachlichen Rücksichten leiten lassen. Die Bemühung um die Klärung der Sach- und Rechtslage stehe bei der Verfügung des Berichterstatters vom 13. Mai 1988 eindeutig im Vordergrund. Daß er dabei eine vom Standpunkt der Klägerin abweichende Rechtsansicht geäußert habe, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hierdurch erhielten die Prozeßbeteiligten die Chance, den eigenen Standpunkt näher zu begründen und das Gericht anderweitig zu überzeugen.
Mit der für die Klägerin erhobenen Beschwerde vertritt der Prozeßbevollmächtigte die Auffassung, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit eindeutig um eine wertende Vorentscheidung handle, die auf Voreingenommenheit hinweise. Die spätere dienstliche Äußerung vom 30. Mai 1988, ,,mangelnde juristische Sorgfalt", lasse ebenfalls auf eine fehlende richterliche Unabhängigkeit schließen.
Die Klägerin beantragt, den Beschluß des FG vom 24. Juni 1988 aufzuheben und dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.
Das FA hat keine Stellungnahme abgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin und ihr Ablehnungsgesuch sind begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellen die Äußerungen des abgelehnten Richters S eine unsachliche Wertung der Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten dar, die aus der Sicht der Klägerin Anlaß zu der Besorgnis geben können, der abgelehnte Richter würde die vom Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mit der erforderlichen Objektivität prüfen, sondern sie von vornherein als zumindest fragwürdig beurteilen.
Das FG durfte das Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht mit der Begründung zurückweisen, daß sich der Vorwurf mangelnder juristischer Sorgfalt gegen den Prozeßbevollmächtigten und nicht gegen die Klägerin selbst gerichtet habe. Diese formale Betrachtungsweise wird der Bedeutung des Rechts eines Beteiligten, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen, nicht gerecht. Aus dem vom FG für diese Auffassung in Anspruch genommenen Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 1977 I B 32/77 (BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12) läßt sich eine derartige Beurteilung nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen (zu 1. b) dieser Entscheidung, daß ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter die Ablehnung des Richters durch die Partei begründen kann, wenn die Partei Anlaß zu der Besorgnis haben kann, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (ebenso BFH-Beschluß vom 5. Juni 1986 IX B 30/83, BFH/NV 1986, 551). Das FG hätte demnach prüfen müssen, ob die Äußerungen des Richters S zu Zweifeln der Klägerin an der Unvoreingenommenheit des Richters zum Gegenstand des Verfahrens berechtigen konnten.
Entgegen der in dem angefochtenen Beschluß - hilfsweise - vertretenen Auffassung des FG ist dies zu bejahen. Zwar sind kritische Äußerungen des mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beauftragten Richters (§ 79 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) über die Sach- und Rechtslage im allgemeinen nicht geeignet, die Besorgnis zu begründen, daß der Richter gegenüber dem Beteiligten voreingenommen sei; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die für den Beteiligten ungünstige Rechtsauffassung falsch ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985, V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 zu 3. b); es ist dem Richter auch nicht verwehrt, die Beteiligten auf Rechtsirrtümer ihrerseits hinzuweisen. Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen beschränken sich jedoch nicht auf derartige Hinweise und die Anregung an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, seine Ausführungen zur Rechtslage nochmals zu überdenken. Vielmehr ist der Richter S über die Grenzen hinausgegangen, die einer sachdienlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gesetzt sind. Insbesondere seine Ausführungen, die Schlußfolgerungen des Prozeßbevollmächtigten seien völlig verfehlt und beruhten wohl auf unzureichender Einsicht in das Problem, sowie seine Erklärung, damit habe er, der Richter, mangelnde juristische Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten gerügt, waren durch eine sachbezogene Beurteilung des Sach- und Rechtsstandes nicht geboten. Es handelt sich vielmehr um Formulierungen, die den nötigen Abstand von Person und Sache vermissen lassen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656); sie sind, gemessen an der Aufgabe des Richters, den Verfahrensfortgang zu fördern, unsachlich. Die in diesen Formulierungen zum Ausdruck kommende abwertende Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten des Prozeßbevollmächtigten steht einem Richter weder allgemein zu, noch ist sie der Erledigung des Rechtsstreits förderlich. Der Richter hat nicht die fachliche Qualität eines Schriftsatzes und dessen Verfassers zu bewerten, sondern zu prüfen, ob die Ausführungen für den Streitfall rechtlich erheblich sind oder nicht.
Die in den Äußerungen des abgelehnten Richters S zum Ausdruck kommende fachliche Abwertung des Prozeßbevollmächtigten rechtfertigt auch die Besorgnis der Klägerin, der abgelehnte Richter könne ihr gegenüber befangen sein, denn sie kann bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen, daß der abgelehnte Richter die von dem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Argumente nicht mehr unvoreingenommen würdigen werde, weil er sie von vornherein als fragwürdig ansieht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nach § 135 Abs. 1 FGO dem im Klageverfahren unterliegenden Beteiligten zur Last. Die Kostentragung hängt somit von der Entscheidung in der Hauptsache ab.
Fundstellen