Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ein konkretes Eingehen auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und ggf. darauf, ob und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist; Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils genügen nicht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht -- wie die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) meint -- bereits wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses des Beklagten und Beschwerdeführers (das Finanzamt -- FA --) an der Erhebung der Beschwerde. Zwar fehlt es bei einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Revision ohnehin als zulassungsfreie nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 49). Eine solche Gestaltung liegt im Streitfall indes nicht vor. Der Einwand der Klägerin, bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache hätte der Rechtsstreit nicht dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden dürfen, geht fehl. Ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit, in dem ausnahmsweise eine Besetzungsrüge (vgl. §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 und 119 Nr. 1 FGO) mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, durchgreifen kann, liegt hier nicht vor (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; BFH- Beschluß vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767).
2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich dabei um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858, m. w. N.). In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, daß das FA konkret darauf hätte eingehen müssen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1986 V B 61/85, BFH/NV 1987, 309, m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.
Soweit das FA in der streitigen Investitionszulagen-Sache die Frage als klärungsbedürftig ansieht, ob Datenkabel neben EDV- Geräten selbständige Wirtschaftsgüter darstellen oder ob sie als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Wirtschaftsguts "EDV-Anlage" anzusehen sind, ergibt sich aus der Darlegung des FA nicht, aus welchen Gründen diese Frage strittig ist. Ungeachtet dessen wären die Kabel in beiden Fällen entweder als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter oder als unselbständige Teile eines beweglichen Wirtschaftsguts "EDV-Anlage" im Rahmen der Anschaffung einer neuen Anlage begünstigt.
Im übrigen begründet das FA seine Beschwerde im wesentlichen damit, die Kabel stellten wegen des Einzugs zwischen bau licher Decke und Zwischendecke einen Gebäudebestandteil dar. Mit diesen Ausführungen hat das FA nicht dargetan, daß eine für den Rechtsstreit erhebliche Frage vorliegt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Umschreibung des Begriffs des wesentlichen Gebäudebestandteils anhand der Äußerungen in der Rechtsprechung und in der Literatur und an einer Darlegung, inwieweit trotz dieser Äußerungen Klärungsbedarf bestehe. Mit seiner Behauptung, die Kabel stellten einen Gebäudebestandteil dar, wendet sich das FA gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) bzw. gegen die konkrete Sachverhaltswürdigung durch das FG. Dies reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus. Dazu genügt ferner nicht der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei; denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530).
Der erst in dem Schreiben des FA vom 20. September 1994 enthaltene Hinweis auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Berlin vom 20. März 1987 (E-Kartei Berlin, § 19 des Berlinförderungsgesetzes Nr. 14.3.) kann wegen Ablaufs der mit der Zustellung des FG-Urteils am 20. Juni 1994 in Lauf gesetzten einmonatigen Beschwerdefrist nicht berücksichtigt werden.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 422082 |
BFH/NV 1997, 674 |