Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (NV)
Der Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist Historiker. Er beantragte, dass der Verlust aus selbständiger Arbeit nicht mit seinen positiven Einkünften ausgeglichen werden dürfe, sondern verlusterhöhend in dem Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 zu erfassen sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Mit Schreiben vom 2. Januar 2006 machte der Antragsteller geltend, dass er wegen privater Verpflichtungen nicht in der Lage sei, den "Beschwerdeweg zu finanzieren".
Entscheidungsgründe
II. Der Senat hat das Schreiben als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ausgelegt. Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht Erfolg versprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf diese Voraussetzungen ist der Antragsteller mit keinem Wort eingegangen. Auch hat es der Antragsteller unterlassen, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 1496281 |
BFH/NV 2006, 1113 |