Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Rechts auf Gehör
Leitsatz (NV)
Wird dem Kläger in den Urteilsgründen "Verzögerung des Rechtsstreits" vorge halten, so gehört zur schlüssigen Rüge der Versagung des Rechts auf Gehör mit der Begründung, das FG habe, ohne zu einer entscheidungserheblichen Frage weitere Feststellungen zu treffen, das Urteil gesprochen, auch der Vortrag, inwieweit der Kläger alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die schlüssige Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Ferner hat der Kläger vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem Finanzgericht (FG) zu verschaffen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 119 Rz. 13, m. w. N.).
Der Kläger hat vorgetragen, er sei erst in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, daß das FG keine Veranlassung sehe, zur Frage des Zugangs der Steuerbescheide weitere Feststellungen zu treffen, so daß ihm zumindest ein Schriftsatznachlaß zur Stellungnahme hätte ein geräumt werden müssen. Der Vortrag des Klägers legt aber nicht dar, daß er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen. Dazu hätte gerade deswegen Anlaß bestanden, weil das FG dem Kläger in den Urteilsgründen "Verzögerung des Rechtsstreits" vorgehalten und ausgeführt hat, daß er weder zu den Schriftsätzen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) Stellung genommen noch zu den vom Gericht anberaumten Terminen erschienen sei, vielmehr erst im Termin vom ... einen weiteren Schriftsatz mit dem erneuten Vortrag überreicht habe, daß er die entsprechenden Bescheide nicht erhalten hätte. Zudem habe sich der Kläger -- so das FG -- nicht in der Lage gesehen, in diesem Termin zu dem nur unwesentlich vom Abrechnungsbescheid abweichenden Änderungsbescheid Stellung zu nehmen, weil er sich zur Vorbereitung des Termins offensichtlich nicht oder nur mangelhaft mit den Abrechnungen befaßt habe. Unter diesen Umständen erfüllt der Vortrag des Klägers nicht die Anforderungen, die an eine schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör zu stellen sind.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423806 |
BFH/NV 1997, 430 |