Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Verwaltungsakts im NZB-Verfahren
Leitsatz (NV)
1. Wird während des beim BFH anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der neue Verwaltungsakt nicht innerhalb der Monatsfrist des §68 Satz 2 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und gegen ihn nicht Einspruch eingelegt wird.
2. Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils oder mit der Darlegung, das FG habe Rechtsprechung des BFH falsch angewendet, wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch Divergenz zur BFH-Rechtsprechung ordnungsgemäß geltend gemacht.
Normenkette
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO §§ 68, 115 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Im Klageverfahren war streitig, ob für bestimmte, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) als Betriebsvorrichtungen angesehene Wirtschaftsgüter in einem zum 1. Juni 1984 fertiggestellten Gebäude die Begünstigungsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter nach §4b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) oder die für unbewegliche Wirtschaftsgüter nach §4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 gilt. Das FA hatte die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für diese Wirtschaftsgüter beantragte Investitionszulage nach §4b InvZulG 1982 mit der Begründung abgelehnt, daß die Wirtschaftsgüter nicht innerhalb der für bewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Frist bis zum 31. Dezember 1983 geliefert oder hergestellt worden seien.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
Hiergegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens übersandte das FA mit Schreiben an den BFH vom 17. November 1997 die Ausfertigung eines Änderungsbescheides vom 10. November 1997, mit dem der mit der Klage angegriffene, nach §165 der Abgabenordnung (AO 1977) zu bestimmten Punkten vorläufig ergangene Investitionszulagenbescheid für endgültig erklärt wurde. Laut der dem BFH übersandten Ausfertigung wurde der Klägerin in dem Bescheid mitgeteilt, daß damit der mit der Klage angefochtene Bescheid geändert werde. Außerdem wurde die Klägerin darüber belehrt, daß sie den Änderungsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe gemäß §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des beim BFH anhängigen Verfahrens machen könne. Ein Einspruch erübrige sich dann. Werde weder Einspruch eingelegt, noch der Antrag nach §68 FGO gestellt, werde mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist das Rechtsmittel beim BFH unzulässig.
Die Klägerin hat keinen Antrag nach §68 FGO gestellt. Eine Anfrage der Geschäftsstelle des erkennenden Senats beim FA hat außerdem ergeben, daß die Klägerin keinen Einspruch gegen den Änderungsbescheid eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
1. Wird wie im Streitfall der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird dieser nach §68 FGO auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts zu stellen. Diese Regelung gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BFH (u.a. Beschluß des BFH vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380).
Die Klägerin hat keinen Antrag nach §68 FGO gestellt. Da die Frist nach dieser Vorschrift für den Antrag abgelaufen ist, ist eine Antragstellung auch nicht mehr möglich.
Der erkennende Senat geht dabei davon aus, daß der Änderungsbescheid spätestens am 17. November 1997, als dessen Ausfertigung an den BFH abgesandt worden ist, auch an die Klägerin zur Post aufgegeben worden ist. Bei Annahme dieses (spätesten) Absendedatums gilt der Änderungsbescheid nach §122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 am 20. November 1997 als bekanntgegeben. Die Klägerin hätte dann den Antrag nach §68 FGO bis zum 22. Dezember 1997 stellen müssen.
Da dies nicht geschehen ist, ist das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entfallen. Denn der ursprüngliche Investitionszulagenbescheid, der den Gegenstand dieses Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bildet, ist durch den Änderungsbescheid ersetzt worden und nicht mehr existent. Er kann auch nicht durch Aufhebung des Änderungsbescheides wieder aufleben, da der Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Wie vom FA mitgeteilt worden ist, hat die Klägerin gegen den Änderungsbescheid nämlich keinen Einspruch eingelegt.
2. Im übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision ordnungsgemäß dargelegt hat.
Bei der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt es insbesondere an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen über den Streitfall hinaus. Die Klägerin erhebt lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils des FG in der Art einer Revisionsbegründung. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125).
Die von der Klägerin behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH hätte die Darlegung erfordert, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem in der BFH- Rechtsprechung aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Die Klägerin macht demgegenüber nur geltend, das FG habe die BFH-Rechtsprechung im Streitfall falsch angewendet. Damit wird der Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 63, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 302968 |
BFH/NV 1998, 1489 |