Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz (NV)
Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Liebhaberei geltend gemacht, muss sich die Beschwerdebegründung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 2 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.12.2014; Aktenzeichen 13 K 3395/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 13 K 3395/13 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unzulässig.
Rz. 2
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt.
Rz. 3
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt ebenso wie die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu müssen sich die Kläger mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft und umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2006 IV B 144/04, BFH/NV 2006, 971; vom 27. Mai 2010 VIII B 23/09, BFH/NV 2010, 1839, und vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34).
Rz. 4
Die Ausführungen der Kläger zu den behaupteten Verstößen gegen Bestimmungen des Grundgesetzes genügen nicht diesen Anforderungen. Die Kläger setzen sich nicht im Hinblick auf die gerügten Grundrechtsverletzungen mit den einzelnen tragenden Rechtssätzen der Rechtsprechung des BFH zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen auseinander (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 29. August 2007 IX R 48/06, BFH/NV 2008, 34, und vom 16. April 2013 IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613). Darüber hinaus lassen sie in ihrer Begründung auch die Entscheidungen des BVerfG außer Betracht, wonach die Rechtsprechung des BFH zur sog. Liebhaberei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 28. Oktober 1986 1 BvR 325/86, juris; vom 18. November 1986 1 BvR 330/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 34).
Rz. 5
Von einer weiter gehenden Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 7958687 |
BFH/NV 2015, 1097 |