Entscheidungsstichwort (Thema)

"Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache"

 

Leitsatz (NV)

Mögliche Folgewirkungen des angefochtenen Urteils im gesellschaftlichen oder sozialen Bereich, insbesondere für daran anknüpfende andere Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, begründen nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift keine Zulassungsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt oder bezeichnet worden sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin sieht, daß das angefochtene, nach ihrer Auffassung zu Unrecht ergangene Urteil des Finanzgerichts als Grundlage für ein Steuerstrafverfahren genommen und nach einer möglichen Verurteilung die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis durch die Ausländerbehörde verweigert werden könnte, verkennt sie die Funktion der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann nur einer Rechtsfrage zukommen, die Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Urteils ist. Mögliche Folgewirkungen des angefochtenen Urteils im gesellschaftlichen oder sozialen Bereich, insbesondere für daran anknüpfende andere Gerichts- oder Verwaltungsverfahren begründen eine solche Bedeutung nicht.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423635

BFH/NV 1996, 701

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